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Die Rechtsanwaltskanzlei Herrle veröffentlicht regelmäßig aktuelle Fachartikel zu Abmahnungen, Rechtsfällen und Urteilen.
In dem BGH-Urteil „Sommer unseres Lebens“ wird klargestellt, dass der Anschlussinhaber als Störer für sein zum Einrichtungszeitpunktes nicht ausreichend gesichertes W-Lan Netzes haftet. Zudem muss er in Form einer sogenannten sekundären Beweislast darlegen, dass er nicht als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt. Hier das BGH-Urteil vom 12.05.2010 -„Sommer unseres Lebens“ im Volltext:
Wer Verträge mühsam aus einschlägigen Formularsammlungen heraus zusammenstellt, ist über die enormen Vorteile moderner Speichermedien wie der CD-ROM offensichtlich noch immer nicht ausreichend informiert. Der erhebliche Zeitgewinn durch die direkte Übernahme vorformulierter Daten von einer CD-ROM in einen Textricht für sich selbst. Aufgrund der Zeitersparnis amortisiert sich die Anschaffung einer solchen Datensammlung auch alsbald. Dennoch […]