Interview: Anwalt Joachim Nicolaus Steinhöfel - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

23. November 2010

Wettbewerbsrecht Zeitschrift Advonet

Interview: Anwalt Joachim Nicolaus Steinhöfel

 
Der auf Wettbewerbsrecht spezialisierte Anwalt Joachim Nicolaus Steinhöfel, der von sich selbst sagt, in Deutschland unter den 10 bestverdienden Anwälten zu liegen, ist spätestens seit 1998 der breiten Masse in der Rolle des nassforsch auftretenden und silberne Anzüge tragenden Reporters im Auftrag des Media Markt bekannt. Zumindest seine Anwaltskarriere begann bereits 1989. Nachdem er die Anwaltszulassung erhielt, machte er sich mit 26 Jahren sogleich in Hamburg, dem Ort auch seiner juristischen Ausbildung, selbstständig. 1991 begann seine Tätigkeit für den Media Markt. Nebenbei agierte er aber auch als Segel-WM Teilnehmer, Radiomoderator für Radio Schleswig-Holstein, als RTL TV-Moderator der Sendung 18:30 und als Reporter des RTL-2 Magazins „Die Redaktion“. Darüber hinaus war Steinhöfel bis vor kurzem Aufsichtsratsvorsitzender der Firma Topware, der er seit Firmengründung vorstand. Von einer Verlängerung seiner Amtszeit sah er aufgrund anderweitiger Projekte und aus wirtschaftlichen Erwägungen ab, weil diese Tätigkeit „zu wenig lukrativ“ war.
Steinhöfel ist als Anwalt zu 90 % als Berater und Prozessbevollmächtigter in wettbewerbsrechtlichen und urheberrechtlichen Angelegenheiten tätig. Zu dieser Tätigkeit gehört u.a. die Prüfung von Kampagnen nach dem Motto: ist das erlaubt und wie lange darf die Kampagne dauern. Obwohl Steinhöfel viele Großmandate vertritt, besteht die Kanzlei lediglich noch aus einem Partner und einem größeren Sekretariat. Fit hält sich Steinhöfel mit einer täglichen Ration Sport. Die Energie, das enorme Arbeitspensum zu erledigen, holt sich Steinhöfel aber aus seiner Arbeitsmotivation. In der Regel macht ihm nämlich seine Arbeit auch Spaß.
F.: Die Telekom hat versucht, Sie wegen Ihres Auftritts als Testimonial auf einem CD-Cover der Firma Topware (D-Info) mit einem Gesamtstreitwert über DM 16 Millionen in Anspruch zu nehmen. Ist ihr das gelungen?
A.: Zum Leidwesen der Telekom: Nein. Kürzlich wurde die 10 Millionen Mark Klage vom Landgericht Mannheim und die 6 Millionen Mark Klage vom OLG Frankfurt abgewiesen.
F.: In welcher Rolle gefallen Sie sich wirklich? Als Radiomoderator, Schauspieler oder Anwalt?
A.: Ich mache viele unterschiedliche Sachen, die üblicherweise nicht in dieser Kombination zu finden sind, die aber, weil sie unterschiedliche Stärken oder Talente verlangen, gerade wegen der Abwechslung Spaß bringen. Ende des Jahres werde ich an einer Kinoproduktion mit Till Schweiger und Heiner Lauterbach in den Hauptrollen teilnehmen. Darin werde ich eine gewichtigere Nebenrolle spielen. Zudem habe ich kürzlich eine Single gemacht, von der bereits 40.000 Exemplare verkauft wurden.
F.: Im Internet gab es gegen Sie gerichtete Homepages, auf denen Steinhöfel-Gegner um Spenden für die Fortführung eines Prozesses baten, der in der Internet-Gemeinde für Aufregung sorgte. Gegenstand des von Ihnen geführten Prozesses war die Setzung eines Links auf eine Homepage, die gegen Sie gerichtete ehrverletzende Äußerungen enthielt und deren Inhalt sich der Beklagte mangels ausreichender Distanzierung zu eigen machte.
A.: Die Internet-Gemeinde, die nicht immer hinreichend differenziert hat, hat aus dieser Entscheidung herleiten wollen, ich wolle jeden, der einen Link setzt, dafür haftbar machen. Suchmaschinen und die Funktion des Internets stünden nunmehr zur Disposition. Dies alles ist natürlich nichts als Unfug. In diesem Fall, und daher habe ich das Verfahren letztlich auch vor dem OLG gewonnen, ging es einzig und allein um die Frage, ob derjenige haftet, der sich wissentlich und willentlich eine strafrechtlich relevante Beleidigung und Verunglimpfung zu eigen macht. Es darf natürlich keinen Unterschied machen, ob jemand beleidigende Äußerungen selbst schreibt oder den Inhalt einer Homepage, auf der beleidigende Äußerungen enthalten sind, durch eine Verlinkung verbreitet, ohne sich ausreichend von diesem Inhalt zu distanzieren. Gleiches würde bei Kinderpornographie oder rechtsradikalen Äußerungen ebenfalls gelten. Es sollte im Interesse aller stehen, das Internet auch einer gewissen rechtlichen Hygiene zu unterwerfen. Ärgerlich ist in diesem Zusammenhang, dass immer wieder angegeben wurde, dass die Person, welche den Link setzte, von mir zur Zahlung von DM 100.000 verklagt wurde, was natürlich völlig falsch ist. Der Streitwert der Abmahnung, die dieser Angelegenheit voranging, lag bei DM 100.000,-. Das Landgericht hat anschließend in dem Schadensersatzfeststellungsverfahren wegen der Linksetzung einen Streitwert von DM 40.000,- zugrundegelegt. Nebenbei: betriebswirtschaftlich sind solche Tätigkeiten für mich natürlich vollkommen uninteressant. Der Aufwand ist dafür einfach viel zu groß.
F.: Es gab aber auch noch diverse andere Abmahnungen, welche Sie für die Firma Topware bzgl. des Produkts D-Info durchgeführt und -gesetzt haben.
A.: Bzgl. D-Info kann ich Ihnen die Umstände kurz erläutern. Noch 1995 spielte das Medium CD-ROM praktisch keine Rolle. Die Produkte die es auf CD-ROM gab kosteten viel Geld und kaum jemand hatte ein CD-ROM Laufwerk in seinem Computer. D-INFO hat in diesem Zusammenhang erstmals in Deutschland ein bundesweites Telefonbuch auf CD-ROM für DM 50,- herausgebracht. Das revolutionierte den CD-ROM Markt, was auch durch die technischen Neuerungen ermöglicht wurde. Der Massenmarkt für CD-ROM ist in diesem Moment entstanden und D-INFO war und ist nach wie vor die meistverkauften CD-ROM in Deutschland. Durch die Firma Topware wurden anschließend weitere Produkte auf den Markt geworfen, die sogenannte D-Serie (D-SAT, D-Hotel, D-KfZ, D-Wirtschaft …), welche sich teilweise ähnlich gut wie D-INFO verkauften. Die D-Serie entwickelte sich also zu einer ganz dominierenden Produktreihe in diesem Markbereich in Deutschland. Plötzlich kam aber zunehmend das Phänomen der sogenannten Trittbrettfahrer auf, welche u.a. Domains anmeldeten (z.B. D-Wirtschaft, DINfO usw.) und auf diese Weise versuchten, von den Produkten der D-Serie zu profitieren. Diese wurden selbstverständlich abgemahnt. Teilweise haben sich diese Personen sogar bei Topware beschwert nach dem Motto, was denn die Abmahnung soll. Dabei haben sie aber gleichzeitig eingeräumt, dass sie sich eine D-Domain nur deswegen eintragen ließen, weil sie sich die Bekanntheit der D-Serie von Topware zu nutze machen wollten. Und dagegen sind wir vorgegangen. Es gibt ja seit den 60er Jahren die Rechtsprechung des BGH vom Serienzeichen bzw. die berühmte Klemmbausteine – Entscheidung. Wenn es also Serienzeichen wie hier die D-Serie gibt, und fügt sich jemand unzulässigerweise in diese Serie ein, dann ist das unzulässig. Und nur darum ging es. Das „D“ sollte keinesfalls monopolisiert werden. Das wäre ja auch ein lächerlicher Versuch. In der Presse wurde das aber natürlich so dargestellt.
F.: Haben Sie denn alle „Konkurrenzprodukte“ in diese Abmahnwelle einbezogen?
A.: Selbstverständlich. Wir haben jedoch Produkte ausgenommen, bei denen der Zusammenhang zu den Produkten der D-Serie von Topware nicht aufgekommen wäre, also keine Verwechselungsgefahr bestand. Bei denjenigen, bei denen die Verwechslungsgefahr bestand, waren wir aber natürlich konsequent. Denn entweder werden alle wettbewerbswidrigen Konkurrenzprodukte bzw. Domains angegriffen oder es wird gleich sein gelassen.
F.: Sie wurden damals von der Presse als Abmahner bezeichnet.
A.: Gegen diesen Begriff habe ich etwas. Denn es muss ja bedacht werden, dass die Unternehmensinteressen mit dem Bestand einer Marke einhergehen. Ich wurde also von Unternehmen mit der Durchsetzung ihrer Interessen beauftragt und ich habe das konsequent durchgezogen. Dass die Leuten dann immer schreiben, dass durch mich hohe Streitwerte angesetzt wurden, ist ja falsch. Denn bekanntlich werden – zumindest bei den gerichtlichen Auseinandersetzungen – die Streitwerte durch die Gericht festgesetzt. Es ärgert die Leute natürlich, wenn sie ausrechnen, dass auf diese Weise in zwei Wochen 250.000,- DM verdient werden, was in Deutschland nicht so gerne gesehen wird. Aber dafür kann ich ja auch nichts. Dann habe ich eben Glück gehabt, dass ich einen guten Mandanten oder einen guten Fall hatte. Die Abmahnung ist als Instrument der außergerichtlichen Streitbeiliegung jedenfalls zulässig und im Interesse des Wettbewerbs auch gewünscht. Wir leben in einem Rechtsstaat und wenn man Recht hat, dann muss versucht werden, dass auch gerichtlich durchzusetzen. Wenn das nicht geht, weil man – und ich möchte nicht zu pathetisch klingen – unrecht getan hat, wenn also bei Gericht keine Aussicht auf Erfolg besteht, dann, geht immer das Wehklagen nach dem Motto los: der Abmahner, der große Konzern usw. Das sind letztlich alles nur unsachliche Einwände die eigentlich nur zeigen, dass in der Sache die Luft recht dünn geworden ist. Emotional ist das zwar nachvollziehbar. Aber diese Maßnahmen sind letztlich völlig überflüssig.
F.: Wie würden Sie Abmahnerei definieren?
A.: Abmahnerei liegt in meinem Verständnis dann vor, wenn z.B. ein Anwalt einen anderen Anwalt abmahnt, weil er auf dem Briefkopf oder der Homepage des anderen etwas angeblich Standeswidriges entdeckt hat. Das ist eine so kleinkarierte Sache, weil in diesem Zusammenhang ja nicht ernsthaft von einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung ausgegangen werden kann. Bei Produkten aber, mit den denen Millionenumsätze erwirtschaftet werden, sieht sie Sache doch ganz anders aus. Da geht es nicht um Abmahnerei sondern um die Wahrung wirtschaftlicher Interessen.
F.: Sie vermeiden den Begriff Kollegen im Anwaltskreis?
A.: Ich mag dieses Getue um Kollegialität, Kollegentum und Berufsethos nicht. Ich gehe mit einem Menschen nicht anders um, nur weil er Anwalt ist. Das ist mit völlig fremd. Ich schätze jemanden, weil ich ihn schätze, nicht weil er einen bestimmten Beruf hat. Daher verwende ich auch diese kollegiale Anrede und den Gruß nicht. Nur weil jemand ein Anwalt ist, bin ich diesem Menschen nicht mehr verbunden als z.B. einem Mediziner.
F.: Zur Zeit sorgt in der Anwaltschaft eine sogenannte Abmahnwelle für Unmut. Eine Berliner Anwaltskanzlei mahnte Kollegen ab, welche auf ihren Homepages angeblich mit wettbewerbswidrigen Äußerungen warben. Sind Sie selbst bereits einmal gegen einen Anwalt vorgegangen?
A.: Gegen einen Anwalt habe ich in meinem ganzen Leben noch nichts unternommen. Mich interessiert nämlich nicht sonderlich, womit sich andere Anwälte gerade beschäftigen. Das mag unter anderem daran liegen, dass ich in dem Bereich, in dem ich tätig bin, relativ frei von Konkurrenz bin. Aber Anzeigen, Briefköpfe usw. durchforsten und einen abmahnen, weil ein Anwalt da möglicherweise eine standesrechtlich unzulässige Werbung macht … . Um Gottes willen. Ich habe auch noch nie in meinem Leben eine Eingabe an die Anwaltskammer gemacht. In der Regel stören sich die Leute wohl eher an mir als ich mich an ihnen.
F.: Wie reagiert die Anwaltskammer auf Sie?
A.: Ärger gab es noch nicht. Es gibt zwar laufend Beanstandungen. Die sind aber alle so unsinnig, weil denen dafür letztlich die rechtlichen Grundlagen fehlen. Diese Beanstandungen stammen wohl teilweise auch von Personen, die durch mich abgemahnt worden sind und sich darüber maßlos geärgert haben.
F.: Gab es einmal eine Abmahnung auf Ihre Abmahnung?
A.: Nein. Soweit ist es noch nicht gekommen. Allerdings muss ich dazu sagen, dass bei meinen Tätigkeiten insoweit immer triftige Gründe bestanden. Wenn meine Mandanten wegen irgendwelcher Gründe wettbewerbsrechtlich angegriffen werden, ohne dass diese Maßnahme sachlich begründet ist, dann mache ich sofort – ohne jede weitere Korrespondenz – eine negative Feststellungsklage anhängig. Das mag dazu führen, dass Personen, die wissen, dass ich bestimmte Mandanten vertrete, es sich genauer überlegen, ob sie überhaupt gegen diese (grundlos) vorgehen. Und das ist ja nichts schlechtes. Häufig, wenn Firmen schlecht beraten sind, wird viel zu schnell eine Unterlassungserklärung unterzeichnet und das Honorar des Abmahners gezahlt. Wenn es dann zu einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung kommt, wäre die Vertragsstrafe sofort fällig. Das kann nicht im Interesse des Mandanten sein.
F.: In einem mit Ihnen geführten Interview werden recht harsche Begriffe über Ihr Äußeres verwendet. Wie reagieren Sie darauf?
A.: Wenn man sich so weit aus dem Fenster lehnt wie ich und ordentlich austeilt, dann muss man so etwas auch einmal einstecken können und nicht gleich überempfindlich reagieren. So sensibel und dünnhäutig bin ich auch nicht. Allerdings gibt es selbstverständlich Grenzen. F.: Obwohl Sie ein Mann der Medien sind, haben Sie keine richtige Kanzlei-Homepage. Brauchen Sie diese Möglichkeit zur anwaltlichen Selbstdarstellung nicht mehr? A.: Ich habe eine Homepage (steinhoefel.de), aber diese wurde von mir bislang eher vernachlässigt. Die ist wirklich ganz grauenhaft. Da sind ein paar Bilder von mir zu sehen und einige erstrittene Entscheidungen können gelesen werden. Die Notwendigkeit aber, eine gescheite Website zu gestalten, ist sicherlich gegeben. Ich habe aber einfach zu viel zu tun, um mich darum vernünftig zu kümmern.
F.: Worin besteht der momentane Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit als Anwalt?
A.: Zur Zeit vertrete ich einen Mandanten aus der Strombranche. Mit dem Aufbrechen des Monopols hat die Konkurrenz auf diesem Markt extrem zugenommen. Dort wird mit allen Tricks um Marktanteile gekämpft; ein wahres Wild West. Mit allen, auch unseriösen, Mitteln wird versucht zu verhindern, dass neue Anbieter an den Markt kommen. Und in diesem Zusammenhang wird natürlich stark mit Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen usw. gekämpft. Und dieser Markt wird nicht reguliert wie die Telekommunikationsbranche.
F.: Sind Sie auf Ihre anwaltlichen Aktivitäten stolz?
A.: Ich denke in diesem Zusammenhang an die sogenannten Handy-Entscheidungen, bei der es um die Rechtsmäßigkeit von Handywerbung ging (Handy für 1 Mark / 0 Mark usw.). Wir haben zwar in dieser Sache zuvor an 12 Oberlandesgerichten verloren. Vor dem Bundesgerichtshof haben wir letztlich dennoch gegen alles was in Deutschland Rang und Namen hat obsiegt. Darauf bin ich in der Tat relativ stolz.
Vielen Dank für das Gespräch.