Fachgebiete - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

Rechtsanwalt Carsten M. Herrle

Unsere Fachgebiete

Die fachlichen Tätigkeitsbereiche der Kanzlei umfassen Urheberrecht, Internetrecht (Abmahnungen, eBay, Shop-AGB), Internetstrafrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Strafrecht und Strafverteidigung.

„Nice-To-Know“

Im Gegensatz zu dem Begriff „Grüner Bereich“ kann das Tätigkeitsfeld Strafrecht mit der Bezeichnung „Roter Bereich“ umschrieben werden. Das hat nicht nur mit Blut, Mord und Totschlag zu tun. Wer jedoch einmal einen Haftbefehl gesehen hat weiß, dass dieser zur allgemeinen Kennzeichnung bundesweit einheitlich auf rotem Papier ausgedruckt wird. Daraus kann die Umschreibung „Roter Bereich“ abgeleitet werden.
Straf- und Zivilrecht lassen sich nicht strikt voneinander trennen. Vielmehr gibt es viele Überschneidungspunkte. Eine Verletzung des Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrechts kann also gleichzeitig eine Straftat darstellen.

Strafverteidigung

Focus-Spezial ermittelt 790 führende Juristen und Wirtschaftskanzleien aus allen relevanten Fachbereichen. Die Ausgabe „Deutschlands Top-Anwälte“ 2013 blickt hinter die Kulissen herausragender Kanzleien für insgesamt 24 juristische Spezialgebiete von Arbeitsrecht über Gesellschafts- und Immobilienrecht bis hin zu Strafrecht.

Laut Focus Spezial “Deutschlands Top-Anwälte” (2013) gehört Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Herrle zu den “Top-Anwälten im Fachbereich Strafrecht”. Rechtsanwalt Herrle übernimmt für Sie die bundesweite Strafverteidigung als Strafverteidiger, auch in Form eines Pflichtverteidigers, an allen Amts- und Landgerichten.

Kompetenz, Loyalität und das daraus entstehende Vertrauen der Mandantschaft stehen für Rechtsanwalt Herrle an oberster Stelle und bilden die Grundlage für eine erfolgreiche Strafverteidigung. Als Ihr Strafverteidiger steht er sowohl im Ermittlungs- und Hauptverfahren als auch in Haftsachen an Ihrer Seite. Dabei ist von entscheidender Bedeutung schnellstmöglich Akteneinsicht gewährt zu bekommen. Allein für diesen Schritt ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts unumgänglich. Nur so lässt sich der Stand der Ermittlung seitens Polizei und Staatsanwaltschaft objektiv beurteilen und eine entsprechende Einlassung der Mandantschaft formulieren. 

Bereiche: – Wirtschaftsstrafsachen – Kapitaldelikte – Internetstrafrecht – Verstöße gegen das Waffengesetz – Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz – Ordnungswidrigkeiten



„Nice-To-Know“

Der „Grüne Bereich“ ist eine Redewendung im deutschen Juristenjargon, welche auf die Zeitschrift Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (kurz GRUR) zurückgeführt werden kann. Neben dem Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht) und dem Urheberrecht beschäftigt sich die GRUR unter anderem auch mit dem Markenrecht. Da der Umschlag der Zeitschrift grün ist hat sich so der Begriff „Grüne Bereich“ in den Sprachgebrauch der Juristen eingebürgert.

Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht regelt den Wettbewerb der einzelnen Marktteilnehmer (Arbeitnehmer, Lieferanten, Konkurrenten) und schützt diese vor gegenseitigen wettbewerbswidrigen Verhalten. Geregelt ist das Wettbewerbsrecht im Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Ziel des Wettbewerbsrecht ist der freie Leistungswettbewerb einerseits und das marktwirtschaftliche Interesse der Allgemeinheit andererseits.

Häufig werden auch Abmahnungen, mit dem Vorwurf der Verletzung des Wettbewerbsrechts verschickt. Rechtsanwalt Herrle steht Ihnen diesbezüglich gern zur Seite, berät Sie umfassend und nimmt die Verhandlung mit der Gegenseite in die Hand.



„Nice-To-Know“

Der „Grüne Bereich“ ist eine Redewendung im deutschen Juristenjargon, welche auf die Zeitschrift Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (kurz GRUR) zurückgeführt werden kann. Neben dem Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht) und dem Urheberrecht beschäftigt sich die GRUR unter anderem auch mit dem Markenrecht. Da der Umschlag der Zeitschrift grün ist hat sich so der Begriff „Grüne Bereich“ in den Sprachgebrauch der Juristen eingebürgert.

Urheberrecht

Das Urheberrecht gibt seinem Urheber das ausschließliche Recht an seiner nach außen in Erscheinung getretenen geistigen Schöpfung (“Werk”). Der Schutz entsteht in Deutschland Kraft Gesetz, sobald ein Werk geschaffen wird (§ 2 UrhG). Ist ein Mindestmaß an Qualität erbracht (sog. “Schöpfungshöhe”) kann ein Werk in jeder Form kreativer Leistung bestehen (z.B. Texte, Bilder, Fotografien, Musikproduktionen oder auch Computerprogramme). Zwar kann das Urheberrecht selbst nicht übertragen werden, jedoch können die an dem Werk gebundenen Nutzungs- und Verwertungsrechte vom Urheber abgetreten werden. Verlage, Labels oder Verwertungsgesellschaften (GEMA) können mit den seitens des Urhebers abgetretenen Nutzungs- und Verwertungsrechten das Werk wirtschaftlich auswerten.

Rechtsanwalt Herrle ist bereits seit 1998 auf dem Gebiet des Urheberrechts aktiv tätig, d.h. noch weit bevor die Thematik Filesharing, Megaupload oder Facebook überhaupt existent waren.

Rechtsanwalt Herrle berät Sie in rechtlichen Fragen rund um die Vermarktung und den urheberrechtlichen Schutz Ihres Werkes und erstellt oder prüft für Sie die entsprechenden Verträge. Auch hinsichtlich der Überprüfung Ihres Ebay-Angebot auf etwaige Urheberrechtsverletzungen und dem Erstellen von rechtssicheren Allgemeine Geschäftsbedingungen für Ihren Internetauftritt berät er Sie gern. Selbstverständlich gehört die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Mandantschaft zu meinem Tätigkeitsbereich. Insbesondere bei der in letzter Zeit stetig anwachsenden Anzahl von Abmahnungen wegen “Filesharing” kann Rechtsanwalt Herrle Ihnen helfen.



„Nice-To-Know“

Der „Grüne Bereich“ ist eine Redewendung im deutschen Juristenjargon, welche auf die Zeitschrift Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (kurz GRUR) zurückgeführt werden kann. Neben dem Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht) und dem Urheberrecht beschäftigt sich die GRUR unter anderem auch mit dem Markenrecht. Da der Umschlag der Zeitschrift grün ist hat sich so der Begriff „Grüne Bereich“ in den Sprachgebrauch der Juristen eingebürgert.

Markenrecht

Nach dem Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichnungen (MarkenG) können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden. Der Schutz dieser Marken ist für die entsprechenden Unternehmen von größter Bedeutung.

Rechtsanwalt Herrle übernimmt für Sie die Eintragung Ihrer Marke je nach Reichweite des Schutzes gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), dem Harmonisierungsamt in Alicante (Europäische Marke) und der WIPO in Genf (IR-Marke). Gern berät er Sie hinsichtlich des möglichen Schutzumfangs und der notwendigen Markenrecherche. Auch bei einer Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung ist Rechtsanwalt Herrle an Ihrer Seite und vertritt Sie und Ihre Interessen.



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