Urheberrecht
Das Urheberrecht gibt seinem Urheber das ausschließliche Recht an seiner nach außen in Erscheinung getretenen geistigen Schöpfung (“Werk”). Der Schutz entsteht in Deutschland Kraft Gesetz, sobald ein Werk geschaffen wird (§ 2 UrhG). Ist ein Mindestmaß an Qualität erbracht (sog. “Schöpfungshöhe”) kann ein Werk in jeder Form kreativer Leistung bestehen (z.B. Texte, Bilder, Fotografien, Musikproduktionen oder auch Computerprogramme). Zwar kann das Urheberrecht selbst nicht übertragen werden, jedoch können die an dem Werk gebundenen Nutzungs- und Verwertungsrechte vom Urheber abgetreten werden. Verlage, Labels oder Verwertungsgesellschaften (GEMA) können mit den seitens des Urhebers abgetretenen Nutzungs- und Verwertungsrechten das Werk wirtschaftlich auswerten.
Rechtsanwalt Herrle ist bereits seit 1998 auf dem Gebiet des Urheberrechts aktiv tätig, d.h. noch weit bevor die Thematik Filesharing, Megaupload oder Facebook überhaupt existent waren.
Rechtsanwalt Herrle berät Sie in rechtlichen Fragen rund um die Vermarktung und den urheberrechtlichen Schutz Ihres Werkes und erstellt oder prüft für Sie die entsprechenden Verträge. Auch hinsichtlich der Überprüfung Ihres Ebay-Angebot auf etwaige Urheberrechtsverletzungen und dem Erstellen von rechtssicheren Allgemeine Geschäftsbedingungen für Ihren Internetauftritt berät er Sie gern. Selbstverständlich gehört die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Mandantschaft zu meinem Tätigkeitsbereich. Insbesondere bei der in letzter Zeit stetig anwachsenden Anzahl von Abmahnungen wegen “Filesharing” kann Rechtsanwalt Herrle Ihnen helfen.