Kategorie: Kieler Nachrichten - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

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Kieler Nachrichten

Die Mietsicherheit

Zwischen Mietern und Vermietern kommt es bei Beendigung des Mietverhältnisses häufig zu Streitigkeiten, wie mit der geleisteten Mietsicherheit verfahren werden soll. Zu beachten ist, dass der Mieter einen Anspruch auf Herausgabe (z.B. eines verpfändeten Sparbuches) bzw. Rückzahlung der Mietsicherheit frühestens nach 6 Monaten seit Beendigung des Mietverhältnisses hat. Der Vermieter darf die Mietsicherheit zumindest sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses einbehalten, um für eventuell nachträglich auftretende Mängel an der Mietsache gewappnet zu sein. Macht der Vermieter Ansprüche geltend, z.B. wegen nicht vorgenommener Schönheitsreparaturen oder wegen nicht gezahlter Miete, kann er seine Ansprüche mit der Mietsicherheit verrechnen. Der Mieter selbst kann sich zum Zeitpunkt des Auszuges nicht darauf berufen, dass der Vermieter den Mietrückstand mit der Mietsicherheit verrechnen soll. Der Vermieter ist zumindest nicht dazu verpflichtet. In einem Aufhebungsvertrag könnten zwischen dem Mieter und dem Vermieter aber alle wichtigen Punkte abschließend geregelt werden. Weiterlesen…

Musik und Nachbarn

Das Musizieren oder Hören lauter Musik ist regelmäßig Anlaß zu Streitigkeiten zwischen Nachbarn eines Mietshauses. Problematisch ist dabei auch die Frage, wie laut tatsächlich außerhalb der in der Hausordnung vereinbarten Ruhezeit Musik gehört oder selbst musiziert werden darf. Das Kriterium, daß dabei nicht überschritten werden sollte, ist die Zimmerlautstärke. In der Rechtsprechung wird diese bereits als überschritten angesehen, wenn Musik deutlich vernehmbar über das Zimmer hinaus in der Nachbarwohnung dringt. Dies bedeutet aber nicht, daß überhaupt keine Geräusche in die Nachbarwohnung dringen dürfen. Denn dem Mieter muß es beim Musik hören gestattet sein, eine Lautstärke zu wählen, die unter den gegebenen Umständen ein befriedigendes Ergebnis erlaubt. Erst wenn die Lautstärke über das Hinaus geht, was unter Einbeziehung der baulichen Verhältnisse nicht mehr als normales Wohngeräusch in die Nachbarwohnung dringt, ist Zimmerlautstärke nicht mehr gegeben. Die Geräusche dürfen also nicht mehr als nur noch geringfügig zu hören sein. Vergleichbares gilt, wenn selber musiziert wird. Weiterlesen…