Abmahnung: Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. mahnt wieder ab | Himalayasalz - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

4. Juli 2022

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Abmahnung: Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. mahnt wieder ab | Himalayasalz

Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. mahnt erneut Verkäufer von Salz wegen der Bezeichnung „Himalayasalz“ ab.

Über den Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.:

Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. (kurz VGU) wurde nach eigenen Angaben 1885 von Kölner Kaufleuten gegründet. Er verfügt nach eigenen Angaben über Mitgliedsbeiträge im oberen fünfstelligen Bereich und soll über einen Prozesskostenfond von etwa 500.000 Euro verfügen.
Der Verein ist ein Zusammenschluss von unterschiedlichen Mitgliedern aus Handel, Industrie, Handwerk und Dienstleistungsanbietern. Der VGU ist eine Selbsthilfeorganisation der Wirtschaft, dessen Ziel es ist, unlauteren Wettbewerb zu verhindern und wenn nötig gerichtliche Schritte einzuleiten.

Inhalt der Abmahnung:

Unserer Mandantschaft wird seitens des VGU vorgeworfen, ein Steinsalz unter der Bezeichnung „Himalaya Salz“ und „Himalayan Pink Salz“ über eBay zum Kauf angeboten zu haben. Diese „Werbung“ mit den streitgegenständlichen Begriffen würde gegen §§ 126ff. MarkenG und gegen §§ 3, 5 UWG verstoßen. Der Verstoß liege laut VGU darin begründet, dass das angebotene Salz gar nicht aus dem Himalaya stamme. Auf der Produktverpackung sei ein Gebirge abgebildet. Beim Verbraucher würde so der Eindruck bestehen, das Salz stamme aus einer entlegenen, schwer zugänglichen Bergregion. Dies erwecke eine besondere Exklusivität des Produktes. Das streitgegenständliche Salz stamme aber gerade nicht aus dem Himalaya. Im Himalaya würde gar kein Steinsalz geben. Bestenfalls würde das Salz aus der „Salt Range“ und damit aus einer 200 km südlich vorgelagerten Hügelkette des Himalaya. Somit sei die Werbung des Abgemahnten irreführend. Auch der Hinweis in der Produktbeschreibung „aus Pakistan“ würde an der Irreführung nichts ändern.

Zudem soll der Abgemahnte nicht auf das Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB hingewiesen haben. Ebenso würde es an dem Hinweis auf das Muster-Widerrufsformular fehlen. Diese Informationen müsste der Abgemahnte dem Verbraucher zur Verfügung stellen, da es sich vorliegend um einen über das Internet abgeschlossenen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312 c BGB handeln würde. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers würde sich aus § 312 g BGB ergeben. Der Hinweis des Abgemahnten „Rückgabe unbenutzt Artikel ohne Rückgabe Grund!“ genüge den Anforderungen nicht. In dem Verhalten würde zugleich ein Verstoß gegen §§ 5a I i.V.m. 5b IV UWG liegen.

Auch sei der abgemahnte eBay-Händler als EU Online-Händler gemäß Art. 14 I EU-Verordnung 524/2013 dazu verpflichtet auf der Website einen Link zur OS-Plattform (online Streitbeilegungsplattform der EU) zur Verfügung zu stellen. Ein solcher Link müsse dem Verbraucher leicht zugänglich sein. Im streitgegenständlichen Angebot würde ein solcher Link nicht vorhanden sein. Dies stelle einen Verstoß gegen die genannte EU-Verordnung, sowie gegen §§ 3, 5a I i.V.m. §5b IV UWG, sowie gegen §§ 3, 3a UWG dar.

Auch der BGH hat sich mit dieser Frage schon beschäftigt (Urt. V. 31.03.2016 – I ZR 86/13).

Forderungen aus der Abmahnung:

Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. fordert den abgemahnten eBay-Händler auf, eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben, welche für jeden zukünftigen Verstoß eine Vertragsstrafe vorsieht. Zudem soll der Abgemahnte Abmahnkosten in Höhe von 245,18 Euro erstatten.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.