Abmahnung: Kanzlei Hoyng Rokh Monegier für G-Star RAW C.V. | Marke „RAW“ - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

Die international tätige Kanzlei Hoyng Rokh Monegier mahnt aus der Niederlassung in Amsterdam für die G-Star RAW C.V. einen Händler wegen des Anbietens angeblicher Plagiate der Marke „RAW“ ab.

Inhalt der Abmahnung:

Zunächst wird in der Abmahnung seitens der abmahnenden Kanzlei ausgeführt, dass die 1989 gegründete Marke „G-Star RAW“ eine der führenden Marken für premium Jeans sei. Die Produkte der G-Star RAW würden in über 40 Ländern weltweit zum Kauf angeboten. Die Marke „RAW“ sei ein essentielles Element im Markenportfolio der G-Star RAW. Es hätte die G-Star RAW erhebliche Investitionen in Zeit und Geld gekostet, die Marke RAW zu einer solch „starken“ Marke zu entwickeln. Die G-Star RAW würde weltweit über 800 Registrierungen an der Marke „RAW“ halten. In der EU sind für die G-Star RAW unter anderem die Wortmarken „RAW“ Nr. 4743225, Nr. 12849774 und Nr. 17879379 mit Schutz in der Nizza-Klasse 25 eingetragen.

Dem Abgemahnten wird seitens der abmahnenden Kanzlei vorgeworfen T-Shirts mit dem Aufdruck „RAW“ in der EU zum Kauf anzubieten und damit Handel zu treiben. Der Abgemahnte würde die streitgegenständlichen T-Shirts über eine eigene Website zum Kauf anbieten. Der Abgemahnte habe von der G-Star RAW nie eine entsprechende Lizenz zum Vertreiben und/oder Herstellen der Ware erhalten. Auch eine anderweitige Genehmigung liege seitens der G-Star RAW nicht vor. Durch das Anbieten/ Herstellen und Handeltreiben mit den T-Shirts habe der Abgemahnte die Markenrechte der G-Star RAW verletzt.

Forderungen aus der Abmahnung:

Der Abgemahnte wird seitens der abmahnenden Kanzlei Hoyng Rokh Monegier aufgefordert, die exklusiven Markenrechte der G-Star RAW an der Marke „RAW“ anzuerkennen. Zudem soll der Abgemahnte umgehend die Nutzung der Wortmarke „RAW“ online und offline einstellen. Der Abgemahnte solle zudem umgehend etwaige Produktionen, Verkauf, Handeltreiben, Werben sowie den Im- und Export von Waren mit der Wortmarke „RAW“ einstellen.

Zudem soll der Abgemahnte eine Strafe von 3.000,00 Euro für die Markenrechtsverletzungen zahlen. Für jeden weiteren Tag/ angebrochenen Tag an dem die Markenrechtsverletzung besteht, sowie für jedes weitere hergestellte, verkaufte, angebotene, gelagerte, Im- oder Exportierte Produkt soll der Abgemahnte eine Strafe von 300,00 Euro zahlen. Bei einer Zahlung innerhalb von 7 Tagen wird die Strafe auf 2.000,00 Euro reduziert.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail unter Beifügung der Abmahnung.