Musik und Nachbarn - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

23. November 2010

Kieler Nachrichten Mietrecht

Musik und Nachbarn

Das Musizieren oder Hören lauter Musik ist regelmäßig Anlaß zu Streitigkeiten zwischen Nachbarn eines Mietshauses. Problematisch ist dabei auch die Frage, wie laut tatsächlich außerhalb der in der Hausordnung vereinbarten Ruhezeit Musik gehört oder selbst musiziert werden darf. Das Kriterium, daß dabei nicht überschritten werden sollte, ist die Zimmerlautstärke. In der Rechtsprechung wird diese bereits als überschritten angesehen, wenn Musik deutlich vernehmbar über das Zimmer hinaus in der Nachbarwohnung dringt. Dies bedeutet aber nicht, daß überhaupt keine Geräusche in die Nachbarwohnung dringen dürfen. Denn dem Mieter muß es beim Musik hören gestattet sein, eine Lautstärke zu wählen, die unter den gegebenen Umständen ein befriedigendes Ergebnis erlaubt. Erst wenn die Lautstärke über das Hinaus geht, was unter Einbeziehung der baulichen Verhältnisse nicht mehr als normales Wohngeräusch in die Nachbarwohnung dringt, ist Zimmerlautstärke nicht mehr gegeben. Die Geräusche dürfen also nicht mehr als nur noch geringfügig zu hören sein. Vergleichbares gilt, wenn selber musiziert wird.

Feiern, bei denen die Zimmerlautstärke überschritten wird, sind in Ausnahmefällen zulässig. Ein Recht darauf besteht jedoch nicht. Zudem sind solche Feste regelmäßig nur bis ca. 22:00 Uhr zulässig. Danach sollte laute Musik vermieden werden. Dies gilt auch bei Feiern anläßlich traditioneller Anlässe, wie Silvester, Hochzeit oder Geburtstag. Im Einzelfall ist jedoch dem besonderen Ruhebedürfnis bestimmter Mitbewohner, z. B. älterer oder kranker Menschen durch Einhaltung bestimmter Ruhezeiten Rechnung zu tragen.

Tip:

Sollten Sie einem lärmintensiven Hobby nachgehen oder eine Feierlichkeit beabsichtigen, stimmen Sie sich zuvor mit Ihren Nachbarn über evtl. Beeinträchtigungen ab. Auf diese Weise können unnötige Auseinandersetzungen vermieden werden.