Kategorie: Verkehrsrecht - Seite 5 - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

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Verkehrsrecht

Räumungspflichten des Mieters

Daß Schnee - auch wenn er in diesem Winter bislang ausgeblieben ist - nicht nur schön anzusehen ist, sondern auch Gefahren birgt, dürfte jedem bekannt sein. Was passiert z.B., wenn gerade vor "Ihrem" Haus ein Fußgänger auf dem nichtgeräumten Fußweg ausrutscht und sich verletzt. Wer trägt die entstandenen Behandlungskosten bzw. das Schmerzensgeld? In solchen Fällen trifft denjenigen die Zahlungspflicht, der dafür zu Sorgen hat, daß der Fußgängerweg vor dem Haus von Schnee und Eis geräumt ist. Grundsätzlich ist dafür der Eigentümer und damit in der Regel der Vermieter des Hauses verantwortlich. Er muß also die entsprechenden Räumungsmaßnahmen ergreifen und bei einem Unfall die Behandlungskosten bzw. das Schmerzensgeld zahlen. Weiterlesen…

Noch einmal: Die Streupflicht innerhalb geschlossener Ortschaften

Aufgrund zahlreicher Anfragen möchte ich zu diesem Thema in ergänzung des bereits erschienen Artikels in dieser Zeitung einige tiefergehende Ausführungen machen. 1) Öffentliche Straßen Nach Maßgabe des Straßen- und Wegegesetzes sind die Gemeinden (und damit auch die Stadt Kiel) zur Schneeräumung auf Fahrbahnen und Gehwegen bzw. zum Streuen bei Glatteis verpflichtet. Das Straßen- und Wegegesetz enthält hinsichtlich der Räumungs- und Streupflicht eine Ermächtigungsnorm. Danach kann die Reinigungspflicht durch eine Satzung ganz oder teilweise den Eigentümern der anliegenden Grundstücke oder den zur Nutzung dinglich Berechtigten auferlegt werden. Weiterlesen…

Die Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrverbot und Sperre

Werden Trunkenheitsfahrten strafrechtlich verfolgt und kommt es zu einer mündlichen Verhandlung oder zur Einleitung des Strafbefehlsverfahrens, muss der Betreffende in der Regel immer mit einer nicht unerheblichen Strafe (zumeist Geldstrafe) und der Auferlegung von sogenannten „Maßregeln der Besserung und Sicherung“ rechnen. Dabei handelt es sich im Regelfall um die Auferlegung einer Sperre zur Widererlangung der zuvor entzogenen Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis ist dabei nicht mit dem Führerschein gleichzusetzen. Der Führerschein ist lediglich das Dokument, das die bestehende Fahrerlaubnis versinnbildlichen soll. Es kann also die Fahrerlaubnis entzogen werden, obschon der Betreffende den Führerschein noch in den Händen hält. Weiterlesen…