Die Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrverbot und Sperre - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

23. November 2010

Kieler Anzeiger Strafrecht Verkehrsrecht

Die Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrverbot und Sperre

Werden Trunkenheitsfahrten strafrechtlich verfolgt und kommt es zu einer mündlichen Verhandlung oder zur Einleitung des Strafbefehlsverfahrens, muss der Betreffende in der Regel immer mit einer nicht unerheblichen Strafe (zumeist Geldstrafe) und der Auferlegung von sogenannten „Maßregeln der Besserung und Sicherung“ rechnen. Dabei handelt es sich im Regelfall um die Auferlegung einer Sperre zur Widererlangung der zuvor entzogenen Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis ist dabei nicht mit dem Führerschein gleichzusetzen. Der Führerschein ist lediglich das Dokument, das die bestehende Fahrerlaubnis versinnbildlichen soll. Es kann also die Fahrerlaubnis entzogen werden, obschon der Betreffende den Führerschein noch in den Händen hält.
Wird dem Betreffenden bei einer Verkehrsstraftat der Führerschein beschlagnahmt und die Fahrerlaubnis entzogen, besteht ab diesem Zeitpunkt selbstverständlich keine Möglichkeit mehr, ein KfZ zu führen, gleichgültig ob es sich um ein Kraftrad oder einen PKW handelt. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist die zeitlich begrenzte Untersagung zum Führen sämtlicher Kraftfahrzeuge gleich welcher Art. Wurde die Fahrerlaubnis nicht nur vorläufig entzogen, ist sie endgültig erloschen. Die einmal entzogene Fahrerlaubnis lebt niemals wieder auf. Es wird allenfalls eine neue Fahrerlaubnis auf Antrag erteilt, und nur dann, wenn die Voraussetzung für die Erteilung, insbesondere die Fahreignung, beim Antragsteller vorliegen. Der von der Entziehung der Fahrerlaubnis Betroffene muss sich also selber um die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis bemühen. Eine neue Fahrerlaubnis wird aber erst nach Ablauf der Sperrfrist erteilt, wobei die Sperrfrist mit der Rechtskraft des Urteils beginnt.
Regelmäßig beträgt die Sperrfrist für den Ersttäter zumindest sechs Monate. Wurde dem Betroffenen wegen der Tat die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen war, verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Die Sperre muss allerdings in jedem Fall mindestens drei Monate betragen, wobei die Berechnung durchaus problematisch ist. Der Gesetzgeber sieht jedoch vor, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis auch bei einer erfolgten vorläufigen Entziehung noch mindestens drei Monate über die Rechtskraft der Entscheidung hinaus andauern soll.
Der Gesetzgeber hat auch vorgesehen, dass das Gericht die Sperre vorzeitig, also vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Dauer der Sperre, aufhebt. Eine solche vorzeitige Aufhebung der Sperre kann erfolgen, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Die vorzeitige Aufhebung der Sperre ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, im Wiederholungsfall ein Jahr, gedauert hat. Den Nachweis der Geeignetheit zum Führen eines KfZ erbringt der Betroffene regelmäßig im Wege der erfolgreichen Teilnahme an einer Nachschulung. Allerdings hat er trotz dieser Maßnahme keinen Anspruch darauf, dass die Sperre vorzeitig aufgehoben wird. Ob die Sperre aufgehoben wird oder nicht ist vielmehr eine Ermessensentscheidung des Gerichts.
Die neue Fahrerlaubnis sollte ca. drei Monate vor Ablauf der Sperre bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden, wenn erreicht werden soll, dass die neue Fahrerlaubnis möglichst unmittelbar nach Ablauf der Sperre erteilt werden soll. Das gelingt allerdings nur, wenn alle Voraussetzungen für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis dann schon vorliegen. Nach Ablauf der Sperre kann die Fahrerlaubnisbehörde eine neue Fahrerlaubnis erteilen. Sie muss das aber nicht. Auch hier gibt es also eine Ermessensentscheidung, wenn beispielsweise gegen die Fahreignung des Antragstellers Bedenken bestehen. In diesem Zusammenhang kann die Fahrerlaubnisbehörde von dem Betroffenen die Beibringung eines Gutachtens über eine medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU/ „Idiotentest“) anordnen.
Seitens der Verwaltungsbehörde oder dem Gericht kann für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten auch ein Fahrverbot angeordnet werden. Dann muss der Führerschein in amtliche Verwahrung geben werden. Je schneller dies geschient, desto besser, denn erst mit der Begründung des amtlichen Gewahrsams beginnt die Frist des Fahrverbots zu laufen. Während der Dauer des Fahrverbots besteht die Fahrerlaubnis des Betroffenen fort, sie ist also nicht entzogen worden. Der Betroffene darf aber natürlich während der Dauer des Fahrverbots von der fortbestehenden Fahrerlaubnis keinen Gebrauch machen. Anderenfalls macht er sich strafbar. Nach Ablauf der Dauer des Fahrverbots gibt die Behörde oder das Gericht den Führerschein automatisch wieder an den Betroffenen heraus und der Betroffene darf dann von seiner Fahrerlaubnis ohne weitere Konsequenzen wieder Gebrauch machen. Das Fahrverbot ist also die mildeste Form der Bestrafung eines Verkehrssünders.