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Urheber- und Internetrecht
1) Berliner Vertrags Office Soft-use Version 1.00 (Oktober 1999) Diskette DM 176,00 Update nach Bedarf zum Preis von DM 58,00 2) PC Arbeitsverträge Standard Infoware Version 2.44 (März 1998) Disketten, DM 198,00 Update DM 78,00 3) PV-Textsammlung Standard Infoware Version 6.00, November 1997 CD-ROM, DM 298,00 Update nach Bedarf à DM 178,00 Weiterlesen…
Seit 1981 wird RA-Micro als Komplettlösung für den Anwalts- und Notariatsbereich in Eigenentwicklung der Jurasoft GmbH, Berlin, hergestellt und vertrieben. Ausgehend vom Betriebssystem MS-DOS, konzipierte die Jurasoft GmbH RA-Micro vor allem für MS-Windows und OS/2. Da sich in der Praxis OS/2 gegenüber MS-Windows hinsichtlich Stabilität und Geschwindigkeit als überlegen erwies, erwog das Unternehmen 1995, die Windowsversion ganz aus dem Vertrieb herauszunehmen. Die Entwicklung am Markt - der Erfolg von MS-Windows 95 bzw. MS-Windows NT als Standardsoftware - führten dann aber zu einem Umdenken. Nunmehr wird RA-Micro / 32 Bit überwiegend auf der Grundlage der Betriebssysteme Windows 95, Windows 98 und Windos NT 4 angeboten. Weiterlesen…
Als bildende Künstierin bzw. als bildender Künstler haben Sie sicherlich schon einmal das Original eines Kunstwerkes1 z.B. ein Ölgemälde verkauft. Welche Rechte können Sie als Urheber(in) u.a. geltend machen und was darf die / der Käufer(in) mit diesem Bild anstellen -vorausgesetzt Sie haben lediglich einen schlichen Kautvertrag geschlossen, in welchem Sie dem Eigentümer keine Nutzungsrechte eingeräumt haben. Weiterlesen…
Nutzer von Tauschbörsen, die mit Filesharing-Software Filme und Musik herunterladen und in den meisten Fällen damit auch der Öffentlichkeit zugänglich machen, sehen sich nunmehr nicht nur den hohen Anwaltskosten, sondern auch Schadensersatzforderungen der Rechteinhaber ausgesetzt. Jedoch erhalten nicht nur die Verursacher eine Abmahnung, die durch das Anbieten der Dateien per… Weiterlesen…
In dem BGH-Urteil "Sommer unseres Lebens" wird klargestellt, dass der Anschlussinhaber als Störer für sein zum Einrichtungszeitpunktes nicht ausreichend gesichertes W-Lan Netzes haftet. Zudem muss er in Form einer sogenannten sekundären Beweislast darlegen, dass er nicht als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt. Hier das BGH-Urteil vom 12.05.2010 -"Sommer unseres Lebens" im Volltext: Weiterlesen…