Die Kanzlei Lubberger Lehment mahnt im Namen der Volkswagen AG wegen Markenrechtsverletzungen betreffend das nicht lizenzierte Anbieten von Fahrzeugzubehör, genauer Registrierungen zur sogenannten R Linie von Volkswagen bzw. das markenrechtlich geschützte Volkswagen Emblem ab.
Inhalt der Abmahnung:
Gegenstand der Abmahnung ist unter anderem das Angebot von VW Emblemen. Grundsätzlich gilt, dass nur der Markeninhaber Originalware mit den Marken versehen darf. Dies gilt auch für Ersatzteile. Die Nutzung der Marken ist hier nur im beschreibenden Sinne erlaubt und beschränkt sich auf das erforderliche Maß, um die Kunden über die Eignung des Ersatzteiles zu informieren.
Das Markenzeichen bzw. Emblem ist dabei kein Ersatzteil im Sinne des MarkenG, da es sich auf die Darstellung der Marke beschränkt.
Abgemahnt wird demnach, dass Fahrzeugzubehör angeboten werde, welches die ihr zugunsten von Volkswagen geschützten Marken verletzte. Es handelt sich hierbei um verschiedene Registrierungen zur sogenannten R Linie von Volkswagen bzw. das markenrechtlich geschützte Volkswagen Emblem.
Der Vorwurf in der Abmahnung ist somit, dass die Marken der Volkswagen AG für Zubehörteile verwendet worden seien, die nicht von VW stammen und bzw. oder mit der Zustimmung von VW in den Verkehr gebracht wurden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Volkswagen AG einer der führenden Automobilhersteller weltweit sei und zur Sicherung ihrer Rechte über einen umfangreichen Markenschutz verfüge.
Die Volkswagen AG sei Inhaberin der Unions-Wortmarke „VW“ (Nr. 001354216), Unions-Wortmarke „R-Line“ (Nr. 003082609), Unions-Bildmarke „R-Line Logo“ (Nr. 1027640) und Internationale Registrierung Bildmarke „R Logo“ mit Schutzbereichserstreckung auf die Europäische Union (1488507- R).
Weiterhin erstrecke sich der markenrechtliche Schutz auch auf die eingetragenen Unionsmarken Wort-Bild Nr. 011238748 und Nr. 000703983, durch welche das Logo „VW im Kreis“ geschützt ist sowie das Zeichen „Volkswagen“ (Nr. 000703702).
Forderungen aus der Abmahnung:
Aufgrund des Vorwurfs der Markenrechtsverletzungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Fristsetzung vom Adressaten der Abmahnung verlangt.
Weiterhin werden etwaige Auskunftsansprüche geltend gemacht, indem die Namen und Anschriften der Vorlieferanten sowie die Preisgabe des Umsatzes sowie des Gewinns verlangt werden.
Außerdem werden Informationen dahingehend angefordert, wie viele der erworbenen Zubehörstücke veräußert worden seien.
Zudem wird Schadensersatz und die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.865,00 Euro bei einem Gegenstandswert von 250.000,00 Euro gefordert.
Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?
Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.