Es wird darüber berichtet, dass der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. aus Berlin eine Abmahnung wegen der Bewerbung von Lebensmitteln mit „Low Carb“ verschickt haben soll.
Inhalt der Abmahnung:
Vermehrt werden vereinzelte Lebensmittel mit „Low Carb“, also mit einer Kohlenhydrateminimierung beworben. Die Ernährung mit weniger Kohlenhydraten soll gesundheitsfördernd sein.
Die besagten Lebensmittel werden im Internet oder auch auf der Verpackung selbst mit „Low Carb“ beworben.
Nach der Lebensmittelgesundheits AngabenVO gibt es strenge Vorschriften zu derartigen nährwertbezogenen Angaben.
Nährwertbezogene Angaben sind solche Angaben, die vermitteln, dass die Lebensmittel besonders positive Nährwerteigenschaften enthalten.
Gemäß Art.8 Abs.1 LGVO dürfen nährwertbezogene Angaben nur dann verwendet werden, wenn sie im Anhang der LGVO aufgeführt sind. Der Begriff „Low Carb“ ist dort jedoch nicht aufgelistet.
Folglich ist das bewerben von Lebensmitteln mit „Low Carb“ unzulässig.
In der Vergangenheit wurde auf den folgenden Internetseiten schon vermehrt über Abmahnungen vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. berichtet:
Forderung aus der Abmahnung:
Aufgrund des Wettbewerbsverstoßes wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Der Abmahnung ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt, die eine Vertragsstrafenregelung vorsieht.
Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?
Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.