Abmahnung Verband sozialer Wettbewerb | Biozidprodukt ohne Warnhinweis - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

21. Oktober 2021

Wettbewerbsrecht Abmahnung

Abmahnung Verband sozialer Wettbewerb | Biozidprodukt ohne Warnhinweis

Es wird darüber berichtet, dass der Verband sozialer Wettbewerb e.V. eine Abmahnung wegen eines Angebots von Biozidprodukten ohne Warnhinweise verschickt haben soll.


Inhalt der Abmahnung:


Der Abgemahnte soll Desinfektionsmittel im Internet zum Kauf angeboten haben. Bei der Bereitstellung auf dem Markt und bei der Verwendung von Biozidprodukten muss in der Werbung gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr 528/2012 zwingend ein Hinweis erfolgen. Erforderlich ist der Hinweis:

„Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“

Solch ein Hinweis muss sich deutlich und erkennbar hervorheben. Wegen des Fehlens des Hinweises wird ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht geltend gemacht.

Der Verband sozialer Wettbewerb e.V. spricht regelmäßig wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aus. In den letzten Monaten wurde auf den folgenden Internetseiten schon vermehrt von diversen Abmahnungen berichtet:


Forderung aus der Abmahnung:


Aufgrund des Wettbewerbsverstoßes wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt.


Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?


Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.