Abmahnung RAe Göhmann | PUMA SE - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

7. Dezember 2021

Abmahnung Markenrecht

Abmahnung RAe Göhmann | PUMA SE

Es wird darüber berichtet, dass die Rechtsanwälte Göhmann eine Abmahnung im Auftrag der PUMA SE aus Herzogenaurach wegen einer vermeintlichen Markenrechtsverletzung verschickt haben sollen.


Inhalt der Abmahnung:

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, dass er Schuhe zum Kauf angeboten haben soll, die mit einem Streifen versehen seien sollen, welcher dem „PUMA-Formstrip“ stark ähnelt. Die PUMA SE sei die Inhaberin diverser Marken. Insbesondere sei sie die Inhaberin des „PUMA Formstrip“.

Die angebotenen Schuhe des Abgemahnten stammen jedoch nicht von der PUMA SE. Folglich wird eine Markenrechtsverletzung geltend gemacht.


Forderung aus der Abmahnung:

Aufgrund der angeblichen Markenrechtsverletzung wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Der Abmahnung wurde bereits eine umfassende, vorformulierte Unterlassungserklärung beigelegt. Zudem fordert die PUMA SE eine umfangreiche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der Schuhe. Darüber hinaus werden die entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.


Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.