Die NOTOS Rechtsanwälte aus Frankfurt am Main mahnen eine Mandantin im Namen der Samsung Electronics GmbH aus Schwalbach markenrechtlich ab.
Inhalt der Abmahnung:
Das Zollamt am Flughafen Leipzig hatte bei der Abgemahnten im Dezember 2020 Speichermedien (102 Stück) mit dem Aufdruck „SAMSUNG“ beschlagnahmt. Bei den Speichermedien handelte es sich um USB-Sticks und Speicherkarten. Die Beschlagnahme rechtfertigen die NOTOS Rechtsanwälte mit Art. 17 I VO (EU) 608/2013.
Konkret nehmen die NOTOS Rechtsanwälte auf folgende Produkte Bezug:
a) USB 3.1 Flash Drive (Art. Nr. MUF-128 BE)
Bei diesem Produkt soll es sich angeblich um eine Fälschung handeln. Laut NOTOS Rechtsanwälten weiche der Schriftzug „SAMSUNG“ auf dem USB-Stick vom Original ab. Zudem befinde sie die Angabe der Speicherkapazität beim original USB-Stick nicht auf der Vorderseite.
b) microSDXC UHS-I Card EVO Plus 128 GB (Art. Nr. MB-MC 128 G) und microSDXC UHS-I Card EVO Plus 256 GB (Art. Nr. MB-MC 256 G)
Auch bei diesen SD-Speicherkarten soll es sich um Fälschungen handeln. Der Schriftzug „SAMSUNG“ soll auch hier vom Original abweichen.
Die NOTOS Rechtsanwälte leiten aus diesem Sachverhalt einen Verstoß gegen die Markenrechte von Samsung ab. Die Verwendung der Wortmarke „SAMSUNG“ auf den importierten Produkten der Abgemahnten, verstoße gegen §§ 14 II Nr. 1, II Nr. 4, 125b Nr. 2 MarkenG bzw. Art. 9 I und II lit. a und c UMV (Unionsmarkenverordnung).
Forderungen aus der Abmahnung:
Laut NOTOS Rechtsanwälten sei die Abgemahnte nicht berechtigt, die Wortmarke „SAMSUNG“ zu verwenden. Diese sei als Unionswortmarke Nr. 012 082 772 und Unionsmarke (Wort/Bild) Nr. 012 082 641 geschützt. Die Samsung Electronics GmbH aus Schwalbach sei berechtigt Markenrechte der Samsung Electronics Co., Ltd. gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.
Die Abgemahnte wird aufgefordert das vorgeworfene Verhalten zu unterlassen. Zudem müsse die Abgemahnte Auskunft und Rechnungslegung gewähren. Auch müsse ein Rückruf der widerrechtlich gekennzeichneten Ware erfolgen. Die Abgemahnte müsse zudem der Vernichtung der beanstandeten Ware zustimmen.
Weiterhin wird die Abgemahnte aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, welche für jeden zukünftigen Verstoß eine Vertragsstrafe vorsieht. Zudem sollen die Anwaltskosten von der Abgemahnten übernommen werden. Diese bemessen sich nach Angabe der NOTOS Rechtsanwälte nach der Menge der importierten Waren und dem Wert der Marke. Es wird ein Streitwert von 250.000 Euro angegeben. Die Anwaltskosten belaufen sich damit auf 3.420,72 Euro.
Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?
Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.