Neue Mahnbescheide zum Jahreswechsel – Dezember 2018
Wie bereits in den letzten Jahren gehen auch diesen Dezember wieder einige Mahnbescheide bei Verbrauchern zu. Diese dienen dazu, den Empfänger zu hohen Zahlungen zu bewegen. Regelmäßig erhielt der Abgemahnte schon kurz zuvor ein letztes außergerichtliches Schreiben der jeweiligen Rechtsanwälte, welches bereits zur Zahlung aufforderte.
Die Vorgeschichte:
Anlass dieser Zahlungsaufforderungen sind Filesharing-Vorwürfe, die den Betroffenen bereits in der Form einer Abmahnung zuvor zugegangen sind. Einer solchen Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, ein urheberrechtlich geschützter Titel (Film, Serie, Musikwerk) soll in Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) zum Download angeboten worden sein. Die abmahnende Kanzlei bietet in der Regel an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Nach Ablauf einer von den Abmahnenden gesetzten Frist wird die Ergreifung gerichtlicher Hilfe angedroht.
Viele schon für Filesharing-Abmahnungen bekannte Rechtsanwälte verschicken, wie auch schon in den letzten Jahren, um den Jahreswechsel gerichtliche Mahnbescheide, um die in den Abmahnungen geforderten Summen einzutreiben. Aus den letzten Jahren sind uns hierfür vor allem bekannt:
- Waldorf Frommer aus München
- RA Daniel Sebastian aus Berlin
- FAREDS aus Hamburg
- rka. aus Hamburg
- Rasch aus Hamburg
Was ist nun Inhalt des Mahnbescheids?
Der Mahnbescheid enthält als Hauptforderung aus der Abmahnung: die Schadensersatzforderung wegen widerrechtlichen Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werkes. Daneben werden dem Abgemahnten die Verfahrenskosten, also die Gebühr für das Mahnverfahren und die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite, auferlegt. Zuletzt werden auch die Zinsen zur Hauptforderung geltend gemacht.
Bei dem vom Mahngericht – zum Beispiel Amtsgericht Wedding (Berlin), Amtsgericht Coburg (Bayern) oder Amtsgericht Hamburg-Altona (Hamburg) – erlassenen Bescheid handelt es sich um eine automatisierte Zahlungsaufforderung – Der Inhalt wird vom Mahngericht nicht rechtlich überprüft! Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sitz des Antragstellers, also der abmahnenden Kanzlei.
Der Empfänger darf es nicht ignorieren, es besteht dringender Handlungsbedarf!
Legt der Empfänger des Mahnbescheides nicht innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist von 14 Tagen Widerspruch gegen diesen ein, hat der Gläubiger unmittelbar die Möglichkeit einen Vollstreckungsbescheid zu beantragen. Somit droht die sofortige Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher!
Jedoch bewirkt der Widerspruch lediglich, dass die Forderung gerichtlich in Form einer Klage geltend gemacht werden muss. Erfahrungsgemäß wird dies auch getan, sodass einige Wochen später die Klageschrift beim Empfänger eingeht. Es sollte sich daher frühzeitig anwaltlicher Beistand gesucht werden.
Sollten Sie einen Mahnbescheid erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.