Markenrechtliche Abmahnung der Kanzlei von Appen Jens im Auftrag der HSV Fußball AG - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

13. August 2018

Tipps Wer mahnt was ab? Markenrecht

Markenrechtliche Abmahnung der Kanzlei von Appen Jens im Auftrag der HSV Fußball AG

Markenrechtliche Abmahnung der Kanzlei von Appen Jens im Auftrag der HSV Fußball AG
Uns erreichen Hinweise auf eine markenrechtliche Abmahnung der
Kanzlei von Appen Jens ( Jörg von Appen/ Dr. Andreas Jens) aus Hamburg
im Auftrag der
HSV Fußball AG
wegen

Verletzung der Ausschließlichkeitsrechte durch das Anbieten von nicht lizenzierten T-Shirts.

Vorliegend handelt es sich um eine markenrechtliche Abmahnung mit welcher die Verletzung der Ausschließlichkeitsrechte der HSV Fußball AG bezüglich der Wortmarke “Hamburger SV” gerügt wird. Daneben werden auch die Ausschließlichkeitsrechte an der als Marke eingetragenen „Raute“( dem Logo des Hamburger Sportvereins) beanstandet. Das Logo des Hamburger Sportvereins besteht aus einer „Raute“ ( drei Quadrate, die übereinander sind und die Farben weiß, schwarz, wiederholt weiß aufweisen und einen blauen Hintergrund haben). Dem Abgemahnten wird dabei vorgeworfen, nicht lizenzierte Logos, die als Aufdrücke für T-Shirts dienen, entworfen, diese und T-Shirts anschließend im Internet zum Verkauf angeboten zu haben. Im vorliegenden Fall soll der Betroffene eines dieser T-Shirts im Namen des Hamburger Sportvereins zum Verkauf angeboten haben und dabei durch den konkreten T-Shirt-Aufdruck „Niemals Dritte Liga“ Andeutungen auf das Logo des Hamburger Sportvereins gemacht haben. Der Abgemahnte hatte das besagte T-Shirt unter der Bezeichnung „Niemals Dritte Liga/ Hamburger SV Fußball Bundesliga“ inseriert. Die Kanzlei von Appen Jens sieht darin eine Verletzung der Wortmarke „Hamburger SV“. Daneben beanstandet die Kanzlei von Appen Jens diesen Aufdruck, da die Buchstaben mit die Farben blau, weiß und dunkelblau haben und über die Schrift hinaus zu einer Raute zusammenfließen, was mit dem „Rauten-Logo“ des Hamburger SV Ähnlichkeit aufweist.

 

Was wird vom Empfänger eines Abmahnschreibens gefordert?

In der Regel wird von einer abmahnenden Kanzlei die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert.

Unterzeichnen Sie eine solche Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Markenrechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text der Unterlassungserklärung sollte ggf. verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch (0431 / 30 53 719),

per Fax (0431 / 30 53 718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.