Markenrechtliche Abmahnung der Anwaltskanzlei 24 IP Law Group wegen der Produktbezeichnung „Kniffel“
Uns erreichen Hinweise zu Abmahnungen der
Anwaltskanzlei 24 IP Law Group
im Auftrag der
Schmidt Spiele GmbH
wegen
Markenverletzungen
im Wege von Angeboten von Würfelspielen zum Verkauf auf der Internetplattform „eBay.de“.
Die Anwaltskanzlei 24 IP Law Group vertritt die Interessen der Schmidt Spiele GmbH , welche Inhaberin einer beim europäischen Patent- und Markenamt eingetragene Wortmarke sei, welche auch ausdrücklich den Schutz für die Warenkatogerie „Kniffel“ umfasst. Dem Schreiben liegt der Vorwurf zugrunde, der Betroffene vertreibe Würfelspiele auf der Internetplattform „eBay.de“ unter der genannten Bezeichnung und ohne eine Zustimmung der Klägerin. Durch das Anbieten dieser Würfelspiele unter der Bezeichnung „Kniffel“ werden Verstöße gegen das Markenrecht begründet. Es besteht die Gefahr einer Verwechslung, welche sich negativ auf den Schutz der eingetragene Wortmarke „Kniffel“ auswirken könnte. Im geschäftlichen Verkehr habe diese gem. Art. 9 Abs. 1 EG Markenverordnung das Recht die Benutzung eines Zeichens zu untersagen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleitungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslung besteht.
Anwaltskanzlei 24 IP Law Group fordert aufgrund des vermeintlichen Verstoßes die Einstellung der Bewerbung des Produkts unter der oben genannten Bezeichnung gem. § 8 UWG und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Daneben wird von den Betroffenen ein Auskunftsanspruch i.S.d.
§ 125b MarkenG i.V.m. § 19 MarkenG, sowie Ersatz der entstandenen Anwaltskosten verlangt. Dieser richtet sich nach dem Gegenstandswert, welcher auf 60.000,00€ festgesetzt wurde.
Für den Fall der Nichtabgabe einer hinreichenden Unterlassungserklärung kündigt die Kanzlei bereits ausdrücklich die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe an. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie
- die Markenrechtsverletzung eingestehen
- und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
- zur Zahlung einer Vertragsstrafe
- und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.
Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Eventuelle darüber hinausgehende Anwaltskosten und Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431/3053719),
per Fax (0431 / 3053718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.