Markenrechtliche Abmahnung der Kanzlei Dr. Herzog wegen der Produktbezeichnung "Tee" - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

22. Mai 2018

Tipps Wer mahnt was ab? Markenrecht

Markenrechtliche Abmahnung der Kanzlei Dr. Herzog wegen der Produktbezeichnung "Tee"

Markenrechtliche Abmahnung der Kanzlei Dr. Herzog wegen der Produktbezeichnung „Tee“
Uns erreichen Hinweise zu Abmahnungen der
Kanzlei Dr. Herzog aus Rosenheim
wegen
Markenverletzungen
im Wege des Angebots von Teemischungen zum Verkauf im Internet.
Die Kanzlei Dr. Herzog vertritt die Interessen einer Inhaberin der im deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Wortmarke sei, welche auch ausdrücklich den Schutz für die Warenkatogerie „Tee“ umfasst. Dem Schreiben liegt der Vorwurf zugrunde, der Betroffene vertreibe auf seiner Internetseite Produkte unter der genannten Bezeichnung und ohne eine Zustimmung der Klägerin. Im geschäftlichen Verkehr habe diese gem. § 14 MarkenG das Recht die Benutzung eines Zeichens zu untersagen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleitungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslung besteht.
Kanzlei Dr. Herzog fordert aufgrund des vermeintlichen Verstoßes die Einstellung der Bewerbung des Produkts unter der oben genannten Bezeichnung und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Daneben wird von den Betroffenen Ersatz der entstandenen Anwaltskosten verlangt. Dieser richtet sich nach dem Gegenstandswert, welcher auf 50.000,00€ festgesetzt wurde.
Für den Fall der Nichtabgabe einer hinreichenden Unterlassungserklärung kündigt die Kanzlei bereits ausdrücklich die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe an. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431/3053719),
per Fax (0431 / 3053718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.