Streit um das spezielle Blau: Nivea muss neues Gutachten vorlegen - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

2. November 2015

Entscheidungen Markenrecht Aktuelles

Streit um das spezielle Blau: Nivea muss neues Gutachten vorlegen

 
BGH, Beschl. v. 9. Juli 2015 – I ZB 65/13
Manchen Konkurrenten schmeckt es gar nicht, wenn ein Unternehmen eine Farbmarke ins Markenregister eintragen lässt, weil sie genau diese bzw. eine ganz ähnliche Farbe ebenfalls verwenden möchten. Aus diesem Grund klagte Unilever, Hersteller von Nahrungs- und Pflegemitteln, gegen Nivea. Das Ergebnis: Farben sind unter Umständen als Marke schutzfähig, wobei aber mindestens 50 Prozent der angesprochenen Verbraucher die Farbe als Produktkennzeichen erkennen müssen.
Damit widersprach der BGH der vorherigen Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG), wonach mindestens 75 Prozent der Befragten das Nivea-Blau mit der Bezeichnung Pantone 280 C erkennen müssten (24 W (pat) 75/10). Der BGH hob diese Entscheidung, nach der die Marke hätte gelöscht werden müssen, nun auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das BPatG zurück.
Im Jahr 2007 hatte der Beiersdorf-Konzern den Blauton vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als (abstrakte) Farbmarke im Bereich „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Haut- und Körperpflegeprodukte“ eintragen lassen. Kurze Zeit später stellte Unilever beim DPMA einen Löschungsantrag, weil es sich durch die Einschränkung, dieses Blau nicht verwenden zu dürfen, benachteiligt sieht. Beim BPatG bekam der Konzern Recht; dem BGH ging die Entscheidung zu weit. Zwar müssten die Markeninhaber eine sogenannte Verkehrsdurchsetzung der Farbe belegen, die über eine bloß dekorative Funktion (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkG) der Farbe hinausgeht, § 8 Abs. 3 MarkG. Allerdings dürften, so der BGH, keine zu strengen Maßstäbe angesetzt werden. 50 % der befragten Verbraucher müssten „in der Farbe ein Produktkennzeichen sehen“. Beiersdorf müsse aber ein neues Meinungsforschungsgutachten vorlegen, weil das vorherige, bei dem 58 Prozent das Nivea-Blau erkannt haben sollen, nicht verlässlich genug gewesen sei. Dabei dürfe eine Farbkarte nur mit dem Blauton, also ohne weiße Umrandung, den Befragten vorgelegt werden.