(Sexual-)Strafrecht verschärft – Was gilt nun?
Anfang des Jahres ist das (Sexual-)Strafrecht durch das 49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches verschärft worden. Ausschlaggebend für die Änderungen waren zum einen die Edathy-Affäre und zum anderen die Umsetzung einer EU-Richtlinie zum besseren Schutz von Kindern im digitalen Zeitalter. Vor allem sollten Gesetzeslücken geschlossen werden.
Verbotene Aufnahmen von Kindern und Jugendlichen
„Mit dem Körper von Kindern und Jugendlichen darf niemand Geld verdienen“, rechtfertigte Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) die erste Änderung: Das Anfertigen und Weitergeben von Nacktbildern von unter 18-jährigen Personen mit dem Zweck, sich oder einer dritten Person die Bilder gegen Entgelt zu verschaffen, bzw. das (Sich-)Verschaffen solcher Aufnahmen gegen Entgelt, ist nunmehr verboten, auch wenn der Film oder das Foto keinen pornografischen Inhalt hat. Ausnahmen gelten etwa für Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie bei anderen „berechtigten Interessen“ (z.B. Berichterstattung zum Zeitgeschehen). Natürlich bleiben private Aufnahmen von Eltern oder anderen den Kindern nahestehenden Personen ohne böse Absicht (etwa am Strand oder in der Badewanne) straflos. Das Delikt wird nur auf Antrag oder bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses verfolgt.
Posing-Bilder fallen künftig unter Kinderpornografie (vgl. § 184b StGB), unabhängig davon, ob die Pose aktiv oder passiv eingenommen wird. Danach macht sich strafbar, wer Bilder verbreitet, auf denen „die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung“ zu sehen ist. Eine solche unnatürlich geschlechtsbetonte Körperhaltung wird regelmäßig dann gegeben sein, wenn Genitalien oder der Po im Vordergrund stehen, aber auch etwa laszive Posen können im Zusammenhang mit dem (Text-)Kontext den Begriff des Posings erfüllen.
Strafmaß und Verjährung
Das Strafmaß wird im Falle der Beschaffung kinderpornografischen Materials von 2 Jahren Freiheitsstrafe auf 3 Jahre als Maximalstrafe erhöht.
Bei schweren Sexualstraftaten mit einer Verjährungsfrist von 20 Jahren beginnt die Frist künftig erst mit dem 30. Lebensjahr des Opfers statt wie zuvor schon mit dem 21. Lebensjahr.
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
§ 174 StGB wird erweitert und erfasst nunmehr auch andere Fälle der sozialen Abhängigkeit, so dass nun etwa auch Vertretungslehrer erfasst sind. Im Schul- und Ausbildungsbereich genügt also bereits die Einbindung des Täters in eine gemeinsame Bildungsinstitution.
Cyber-Mobbing und Cyber-Grooming
Das Anfertigen und Verbreiten von Aktfotos bzw. Sexvideos vom/mit dem Ex-Partner oder solchen, die den Abgebildeten in der Öffentlichkeit lächerlich machen, seinem Ansehen also „erheblich schaden“, ist ausdrücklich verboten. Gleiches gilt für Aufnahmen, die den Abgebildeten in einer hilflosen Situation zeigen und ihn damit in seinem höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen, wie etwa bei einem stark Betrunkenen, der etwas Peinliches macht oder trägt. Ebenso sollen sogenannte Fail-Fotos, auf denen der Abgebildete in einer bestimmten Situation versagt, verboten sein.
Ferner ist das Anbändeln eines Erwachsenen mit Kindern unter falschen Angaben oder Versprechungen im Internet zwecks späterer sexueller Handlungen strafbar. Hier wird die Strafbarkeit auf alle modernen Kommunikationsmittel ausgedehnt und damit die bisherige Gesetzeslücke geschlossen.
Die Opposition kritisiert die Gesetzesänderungen als zu weit gehend bzw. zu unbestimmt. Für einige Kinderschutzverbände hingegen gehen die Regelungen nicht weit genug.