Wann haben Sie das „Recht zu schweigen"? - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

15. Juli 2015

Tipps Strafrecht

Wann haben Sie das „Recht zu schweigen"?

Wann haben Sie das „Recht zu schweigen“?
Was ist das „Recht zu schweigen“?
Das „Recht zu schweigen“ bezeichnet das Recht vor Gericht oder gegenüber Ermittlungsbehörden die Aussage oder Eidesleistung zu verweigern.
Zu unterscheiden sind hierbei das Zeugnisverweigerungsrecht, das Auskunftsverweigerungsrecht und das Aussageverweigerungsrecht.
Das Aussageverweigerungsrecht ist das Recht eines Beschuldigten vor Gericht oder gegenüber Ermittlungsbehörden keine Angaben zu dem ihm zur Last gelegten Sachverhalt zu machen.
Das Auskunftsverweigerungsrecht ist das Recht eines Zeugen vor Gericht oder anderen staatlichen Stellen auf bestimmte Fragen die Auskunft zu verweigern, sofern er sich oder einen Angehörigen durch die wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würde.
Das Zeugnisverweigerungsrecht ist das Recht eines Zeugen vor Gericht oder anderen staatlichen Stellen, beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, die Aussage insgesamt zu verweigern.
Das Aussageverweigerungsrecht
Das Aussageverweigerungsrecht ist Ausprägung des sogenannten „nemo-tenetur-Grundsatzes“ (nemo tenetur se ipsum accusare – niemand ist verpflichtet sich selbst anzuklagen), welcher als grundrechtsgleiches Recht mit Verfassungsrang eine Grundlage des Strafprozesses darstellt.
Es ergibt sich indirekt aus § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, welcher vorschreibt, dass ein Beschuldigter bei Beginn einer Vernehmung darüber zu belehren ist, dass es ihm freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Gemäß § 243 Abs. 5 StPO ist auch der Angeklagte (so wird der Beschuldigte nach Erhebung der Anklage genannt) bei Beginn des Strafprozesses auf sein Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen.
Ob dem Befragten ein Aussageverweigerungsrecht zusteht, hängt demnach davon ab, ob dieser als Zeuge oder als Beschuldigter (bzw. Angeklagter) vernommen wird. Der als Zeuge vernommene kann sich nicht auf das Aussageverweigerungsrecht berufen. Als Beschuldigter gilt der Vernommene spätestens nach der formellen Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn.
Wird der Befragte zunächst als Zeuge vernommen und erhärtet sich während der Vernehmung ein Tatverdacht gegen ihn, so muss die Vernehmung unterbrochen und der nun Beschuldigte vor der weiteren Vernehmung über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt werden.
Wird bei einer Vernehmung gegen die Belehrungspflicht gegenüber dem Beschuldigten verstoßen, kann dies hinsichtlich der Aussage zu einem Beweisverwertungsverbot führen, was bedeutet, dass eine Gerichtsentscheidung nicht auf diese gestützt werden darf.
Macht der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und schweigt zu dem ihm Vorgeworfenen, dürfen aus dem Schweigen keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden.
Das Bundesverfassungsgerichts führt hierzu in einer Entscheidung aus dem Jahre 1995 aus:
„Steht dem Beschuldigten nach der Verfassung ein Schweigerecht zu, so folgt daraus nicht nur ein Verwertungsverbot hinsichtlich erzwungener Aussagen (vgl. BVerfGE 56, 37 [51]), vielmehr darf das Schweigen des Beschuldigten als solches im Strafverfahren jedenfalls dann nicht als belastendes Indiz gegen ihn verwendet werden, wenn er die Einlassung zur Sache vollständig verweigert hat. Das aus der Menschenwürde des Beschuldigten hergeleitete Schweigerecht wäre illusorisch, müßte er befürchten, daß sein Schweigen später bei der Beweiswürdigung zu seinem Nachteil verwendet wird (vgl. auch BGHSt 38, 302 [305]); eine Verwertung des Schweigens zum Schuldnachweis setzte den Beschuldigten mittelbar einem unzulässigen psychischen Aussagezwang aus (vgl. Stürner, NJW 1981, S. 1757 [1758]). Dabei kann es zumindest dann, wenn der Beschuldigte von Anfang an vollumfänglich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen geschwiegen hat, keinen Unterschied machen, ob nachteilige Schlüsse aus dem Schweigen des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren oder aus dem Schweigen in der Hauptverhandlung gezogen werden sollen (vgl. BGHSt 20, 281 [282 f.]; 38, 302 [305]).“
(BverfG Beschluss vom 07.07.1995, Az. 2 BvR 326/92)
Dies gilt jedoch nur für ein vollumfängliches Schweigen. Schweigt der Beschuldigte nur teilweise und lässt sich im Übrigen zu den Vorwürfen ein, so darf das teilweise Schweigen im Rahmen der Beweiswürdigung als Beweisanzeichen verwertet werden.
In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1965 heißt es dazu:
„Zwar ist ein Angeklagter nicht verpflichtet, zu der Beschuldigung im ganzen oder zu einzelnen belastenden Umständen Stellung zu nehmen. Nach der neuen Fassung, die die §§ 136 Abs. 1 Satz 2 und 243 Abs. 4 Satz 1 StPO durch das Änderungsgesetz vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I 1067 ff.) erhalten haben, hat ihn der Richter sogar darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Äußert er sich jedoch zur Sache, obwohl er hiernach weiß, daß er dazu nicht verpflichtet ist, so macht er sich in freiem Entschluß selbst zu einem Beweismittel und unterstellt sich damit der freien Beweiswürdigung, so daß sein Erklärung wie jede andere Beweistatsache vom Tatrichter zu würdigen ist (BGHSt 1, 366, 368; Sarstedt in Löwe/Rosenberg 21. Aufl. Anm. 5 zu § 136 StPO). Dem Tatrichter kann es dann auch nicht verwehrt sein, daraus Schlüsse zu ziehen, daß ein Angeklagter, der sich sonst äußert, bestimmte Einzelfragen unbeantwortet läßt (Sarstedt aaO.; Geier in Löwe/Rosenberg 21. Aufl. Anm. 5 d zu § 243 StPO).“
(BGH Urteil vom 03.12.1965, Az. 4 StR 573/65)
Ob und in welchem Umfang es sinnvoll ist, als Beschuldigter von dem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, hängt stark vom Einzelfall ab und kann daher nicht pauschal gesagt werden.
Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass sich, anders als für einen Zeugen, für einen Beschuldigten aus dem Gesetz keine Wahrheitspflicht ergibt.
Macht der Beschuldigte also nicht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, so bedeutet dies nicht, dass er wahrheitsgemäß aussagen muss.
Im Rahmen der Selbstbegünstigung kann der Beschuldigte somit auch lügen um einer Bestrafung zu entgehen, ohne dass er sich dadurch strafbar macht. Dies gilt zumindest, soweit nicht schon der Inhalt der Lüge selbst eine Straftat darstellt (z.B. Vortäuschung einer Straftat oder Falsche Verdächtigung).
Das Auskunftsverweigerungsrecht
Ebenso wie das Aussageverweigerungsrecht ist auch das Auskunftsverweigerungsrecht Ausprägung des „nemo-tenetur-Grundsatzes“. Es ergibt sich aus § 55 Abs. 1 StPO.
Es gilt sowohl für die Zeugenvernehmung vor Gericht, als auch für das gesamte Ermittlungsverfahren, also die Vernehmung durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder den Ermittlungsrichter.
Anders als das Zeugnisverweigerungsrecht gibt das Auskunftsverweigerungsrecht dem befragten Zeugen kein vollumfängliches „Recht zu schweigen“. Dieses erstreckt sich nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 StPO ausschließlich auf Fragen, „deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden“. Alle anderen Fragen muss der Zeuge wahrheitsgemäß beantworten.
Die in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen sind:
der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen;
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
Ergeben sich vor oder während einer Vernehmung des Zeugen hinweise darauf, dass ein Auskunftsverweigerungsrecht bezüglich einzelner Fragen bestehen könnte, so bestimmt § 55 Abs. 2 StPO, dass dieser hierüber zu belehren ist.
Schweigt der Zeuge zu bestimmten Fragen und beruft sich dabei auf sein Auskunftsverweigerungsrecht, begründet dies in der Regel einen Anfangsverdacht, welcher zu einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft führen kann, denn ohne das Vorliegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit bestünde das Auskunftsverweigerungsrecht nicht.
Im Gegensatz zu dem Beschuldigten, darf der Zeuge jedoch in seiner Aussage nicht lügen, um einen solchen Anfangsverdacht nicht aufkommen zu lassen. Entweder der Zeuge beruft sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht und schweigt oder er muss die Fragen wahrheitsgemäß beantworten, um sich nicht wegen einer Falschaussage strafbar zu machen.
Beruft sich ein Zeuge zu Unrecht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht und ist dies offensichtlich, so können ihm nach § 70 StPO zum einen die durch die Aussageverweigerung verursachten Kosten sowie ein Ordnungsgeld auferlegt werden und zum anderen kann zur „Erzwingung des Zeugnisses“ Ordnungshaft angeordnet werden.
Das Zeugnisverweigerungsrecht
Das Zeugnisverweigerungsrecht ist das Recht eines Zeugen vor Gericht oder anderen staatlichen Stellen die Aussage zu verweigern.
Sofern ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen oder beruflichen Gründen besteht, ist dieses vollumfänglich. Es bezieht sich also, anders als das Auskunftsverweigerungsrecht, nicht nur auf bestimmte Fragen, sondern auf die gesamte Aussage. Es dient dem Schutz des Zeugen, der sich unter bestimmten Umständen durch eine Aussage einer Konfliktlage aussetzt.
Normiert ist das Zeugnisverweigerungsrecht für den Strafprozess in den §§ 52 ff. StPO, für den Zivilprozess in den §§ 383 ff. ZPO und für den Verwaltungsprozess in § 98 VwGO, welcher auf die Vorschriften für den Zivilprozess verweist.
Es wird zwischen dem Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen (§ 52 StPO und § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO), dem Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen (§ 53 StPO und § 383 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 ZPO ) und dem Zeugnisverweigerungsrecht aus sachlichen Gründen (§ 384 ZPO) unterschieden.
Aus persönlichen Gründen können die weiter oben bereits aufgelisteten Angehörigen das Zeugnis verweigern, also Verlobte, Ehegatten, Verwandte usw.
Besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen, ist der Zeuge vor jeder Vernehmung hierüber zu belehren.
Das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen besteht für sogenannte Berufsgeheimnisträger wie beispielsweise Geistliche, Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Psychologen, Abgeordnete und Pressevertreter. Nach § 53a StPO erstreckt sich das Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger auch auf deren Hilfspersonen, also diejenigen, die an ihrer „berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen“. Hierdurch wird verhindert, dass das Zeugnisverweigerungsrecht durch die Vernehmung der Hilfspersonen einfach umgangen werden kann.
Ist ein Berufsgeheimnisträger durch denjenigen, zu dessen Gunsten eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, von dieser entbunden, so kann er sich nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen und muss zur Sache aussagen.
Aus Sachlichen Gründen besteht im Zivilprozess oder Verwaltungsprozess ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn:
dem Zeugen oder einem Angehörigen durch die Beantwortung einer Frage ein unmittelbarer vermögensrechtlicher Schaden droht;
der Zeugen sich selbst oder einen Angehörigen durch die Beantwortung einer Frage der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt oder eine Ehrverletzung herbeiführt;
der Zeuge durch die Beantwortung der Frage ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis offenbaren würde.
Obwohl es sich hierbei um ein Zeugnisverweigerungsrecht handelt, ist das Schweigerecht aus sachlichen Gründen, so wie das Auskunftsverweigerungsrecht, auf einzelne Fragen begrenzt und nicht vollumfänglich. Erfüllen Fragen nicht die oben genannten Voraussetzungen, müssen diese beantwortet werden.
Gegenüber der Polizei darf die Aussage auch ohne vorliegen eines gesetzlich normierten Zeugnisverweigerungsrechts jederzeit verweigert werden.
Empfehlung:
Wie bereits weiter oben erwähnt, kann nicht pauschal gesagt werden, ob es sinnvoller ist sich in einer Vernehmung zu äußern oder zu schweigen, da dies stark vom konkreten Einzelfall abhängig ist. Das gilt sowohl für den Beschuldigten, als auch für den Zeugen dem ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
Ohne den konkreten Sachverhalt zu kennen, kann eine allgemeine Empfehlung lediglich dahingehend erfolgen, dass es oft sinnvoll ist im Zweifel zumindest gegenüber den Ermittlungsbehörden von einem bestehenden Schweigerecht Gebrauch zu machen. Entlastende Angaben können auch im weiteren Verfahren, nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt, noch nachgeholt werden.
Sollte Ihnen eine Vernehmung als Zeuge oder als Beschuldigter bevorstehen, können Sie sich gerne mit mir
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