„FCK CPS“ stellt keine Beleidigung dar BVerfG, Beschl. v. 26. Februar 2015 – 1 BvR 1036/14 - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

15. Juli 2015

Tipps Entscheidungen Strafrecht

„FCK CPS“ stellt keine Beleidigung dar BVerfG, Beschl. v. 26. Februar 2015 – 1 BvR 1036/14

„FCK CPS“ stellt keine Beleidigung dar
BVerfG, Beschl. v. 26. Februar 2015 – 1 BvR 1036/14
Es ist ein uralter Konflikt zwischen Uniformträgern (im Speziellen Polizisten) und deren Gegner. Die Amtsträger fühlen sich – verständlicher Weise – in ihre Ehe verletzt, wenn Leute Banner mit „ACAB“ („All Cops Are Bastards“) hochhalten oder ein T-Shirt mit der Aufschrift „FCK CPS“ („Fuck Cops“) tragen. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich, das Bundesverfassungsgericht bestätigte allerdings die Entscheidung, die es schon vor 20 Jahren getroffen hatte.
In Niedersachsen fiel der Polizei eine Frau auf, die ein T-Shirt trug, auf dem „FCK CPS“ stand. Sie wurde angehalten und erhielt eine Verwarnung. Als die junge Frau noch einmal mit einem Anstecker mit der gleichen Aufschrift (in der Öffentlichkeit) gesehen wurde, machten die Polizisten vor Ort Ernst: Die Frau wurde angezeigt und vom AG Bückeburg zu 15 Sozialstunden verurteilt (60 Ds 407 Js 4872/13). Das OLG Celle hatte nichts zu beanstanden.
Kollektiv zu groß und unbestimmt
Das BVerfG verwarf hingegen das Urteil des Amtsgerichts, welches nun erneut über den Fall entscheiden muss. Für die Verfassungsrichter fehlte es im vorliegenden Fall an einer bestimmten, abgrenzbaren Gruppe; vielmehr sei die Polizei im Allgemeinen betroffen.
„Je größer das Kollektiv ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden, weil es bei den Vorwürfen an große Kollektive meist nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den aus der Sicht des Sprechers bestehenden Unwert des Kollektivs und seiner sozialen Funktion sowie der damit verbundenen Verhaltensanforderungen an die Mitglieder geht.“
Schon 1995 hatte das BVerfG in der Entscheidung „Soldaten sind Mörder“ (BVerfGE 93, 266) eine persönliche Kränkung verneint, sofern „sehr große, unüberschaubare Kollektive“ betroffen sind. Dann verliere sich die Kränkung in der unüberschaubaren Menge und schlage nicht auf Einzelne durch.
Bei den vom AG Bückeburg getroffenen Feststellungen mangele es an konkreten Feststellungen, „dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht“, so das BVerfG. Und weiter: „Es reicht nach den dargelegten Maßstäben nicht aus, dass die Kräfte des örtlichen Polizeikommissariats eine Teilgruppe aller Polizisten und Polizistinnen sind. Vielmehr bedarf es einer personalisierenden Zuordnung, für die hier nichts ersichtlich ist.“