Edathy: Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153a StPO
In aktuellen Strafverfahren aber auch in bereits etwas länger zurückliegenden Strafverfahren gegen bekannte Persönlichkeiten wie z.B. Bernie Ecclestone (Formel 1), Rolf-Ernst Breuer (Deutsche Bank), Josef Ackermann (Deutsche Bank) oder nun ganz aktuell im Verfahren wegen des Besitzes von kinderpornographischem Material gegen Sebastian Edathy spielt die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung gegen eine Geldauflage eine besondere Bedeutung.
Zur Erinnnerung:
Im April 2014 begann ein umfangreiches Strfafverfahren gegen Bernie Ecclestone. Das Verfahren wurde vorläufig nach § 153a Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 StPO eingestellt mit der Maßgabe, dass Bernie Ecclestone eine Geldauflage in Höhe von 100 Millionen Dollar (knapp 75 Millionen Euro) zu zahlen habe. Der Zahlbetrag wird in solchen Verfahren nicht willkürlich gewählt: er orientiert sich am Einkommen des jeweiligen Angeklagten.
Eine Verfahrenseinstellung darf nicht mit einem Deal im Strafprozess verwechselt werden. Auch wenn bei der Einstellung des verfahrens gewissermaßen „verhandelt“ wird, geht es hier nicht wie bei einem Deal im Sinne des § 257c StPO um die Verständigung über den weiteren Ablauf bzw. das Ergebnis im Falle eines Geständnisses des Angeklagten. Vielmehr gibt es bei einer Einstellung kein Urteil und damit auch keinen Freispruch. Die Schuldfrage wird letztlich nicht geklärt, die Unschuldsvermutung bleibt bestehen.
Das Verfahren gegen Ecclestone konnte eingestellt werden, weil dem Angeklagte zum einen nur ein Vergehen (§ 12 StGB) vorgeworfen wurde, und zum anderen weil das Gericht und letztlich auch die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen des § 153a StPO als erfüllt ansahen. § 153a Abs. 1 StPO setzt voraus, dass die erteilten Auflagen und Weisungen „geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht“. Die Beurteilung hierfür liegt im Ermessen der Richter bzw. des zuständigen Staatsanwaltes. In diesem Fall könnte man zumindest daran zweifeln, ob bei einer Zahlung von 44 Mio. € – darum ging es ja bei der Anklage – die Schwere der Schuld einer Einstellung nicht entgegensteht.
Sebastian Edathy bleibt in seinem Strafverfahren eine umfassende Beweisaufnahme mit einer erheblichen – weiteren – Prangerwirkung erspart. Wie oft üblich in solchen Verfahren, hat der Angeklagte eine Zahlung an eine allgemeinnützige Organisiation zu leisten, im konkreten Verfahren an den Kinderschutzbund.
„§ 153a StPO auszugsweise im Wortlaut:
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
(…)
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
(…)
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate,
(…)
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen.
(…)“