Sieg gegen Baumgarten Brandt vor dem Amtsgericht Kiel
Amtsgericht Kiel, Aktenzeichen 115 C 272/13
Das Amtsgericht Kiel hat bereits am 2. Juli 2014 unter dem Aktenzeichen 115 C 272/13 eine Klage wegen angeblichen Filesharing der Kanzlei Baumgarten Brandt aus Berlin im Auftrage der Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Koos, Bahnhofstraße 63,67059 Ludwigshafen abgewiesen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Baumgarten Brandt aus Berlin ließ urspünglich im Auftrage der Firma KSM GmbH Abmahnungen wegen des Filmwerks „Babysitter Wanted“ versenden und forderte von dem Beklagten sowohl die Abgabe einer Unterlassung-und Verpflichtungserklärung als auch die Zahlung von Abmahnkosten. Der Beklagte reagierte auf dieses Schreiben nicht der. Alsdann trat die Firma KS GmbH mit Vertrag vom 6. Dezember 2012 sämtliche Erstattung-und Schadensersatzansprüche aus dem Rechtsverhältnis mit dem Beklagten an die Klägerin zum Zwecke der Einziehung ab. Die nunmehrige Klägerin, die Condor Gesellschafter für Forderungsmanagement unterbreitete dem Beklagten ein außergerichtliches Vergleichsangebot über einen Betrag in Höhe von 1.738,27 €. Darauf ging der Beklagte nicht ein. Die Klägerin leitete das gerichtliche Mahnverfahren ein. Gegen den Mahnbescheid wurde durch den Beklagten, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Carsten Herrle aus Kiel rechtzeitig Widerspruch eingelegt. Im Rahmen der Anspruchsbegründung vertrat die Klägerin die Auffassung, der Beklagte sei Täter einer Urheberrechtsverletzung, da er das Filmwerk „Babysitter Wanted“ im Rahmen einer Filesharingbörse herunter geladen und damit Dritten zur Verfügung gestellt habe. Die Firma KSM GmbH habe darüber hinaus das ausschließliche Recht, diesen Film im deutschsprachigen Raum zu vertreiben, was ihr durch Lizenzvertrag vom 5. Juni 2008 eingeräumt worden sei. Im übrigen sei durch die Firma Guardeley Ltd. eine IP Adresse ermittelt worden, welche dem Beklagten zugeordnet werden konnte und unter welcher die Urheberrechtsverletzung stattgefunden habe.
Die Klägerin beanspruchte in diesem Verfahren die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten nach einem Gegenstandswert von 30.000 €, so dass ihr bei einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale ein Betrag in Höhe von 1005,40 € zu stehen würde. Darüber hinaus sei der Klägerin ein Schadensersatzanspruch zu zusprechen, der zumindest einen Betrag in Höhe von 2000 € ausmachen würde, wobei lediglich ein Teilbetrag in Höhe von 194,60 € eingeklagt werden würde.
Nach umfassenden Sachvortrag durch die Rechtsanwaltskanzlei Carsten Herrle aus Kiel, wurde die Klage insgesamt abgewiesen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Das Amtsgericht Kiel war der Auffassung, dass nach den glaubhaften Bekundungen des Beklagten im Rahmen seiner informatorischen Anhörung feststehe, dass dieser für die behauptete Urheberrechtsverletzung selbst nicht als Täter haften würde. Das Gericht ging nach Anhörung des Beklagten davon aus, dass dieser als Inhaber des Internetanschlusses seiner sekundären Darlegungslast entsprochen habe, indem er vorgetragen hat, „dass sein verstorbener Bruder als weitere Person selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss des Beklagten gehabt und damit auch als Täter der Rechtsverletzung Betracht kommt.“
Nach Auffassung des Amtsgerichts Kiel und vollkommen zutreffend oblag es nunmehr wiederum der Klägerin darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte Täter der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung war.
„Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegung-und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der geltendgemachten Ansprüche auf Erstattung der Abmahnkosten sowie auf Schadenersatz nach der Lizenzanalogie erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist.“
Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen. Auch eine Haftung als Störer kam nicht in Betracht. Der verstorbene Familienangehörige war zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Urhebrrechtsverletzung volljährig.
„Mit Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen durfte der beklagte Anschlussinhaber seinen Internetanschluss seinem verstorbenen Bruder als einem volljährigen Familienangehörigen überlassen, ohne diesen ausdrücklich belehren oder gar überwachen zu müssen.“
8. Februar 2015
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