Legal Highs: BGH setzt zum Teil niedrige Grenzwerte fest - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

21. Januar 2015

Entscheidungen Strafrecht

Legal Highs: BGH setzt zum Teil niedrige Grenzwerte fest

Legal Highs: BGH setzt zum Teil niedrige Grenzwerte fest
BGH, Urteil v. 15. Januar 2015 – 1 StR 302/13
Der BGH hat mit seinem neuerlichen Urteil den Verkauf von sogenannten Kunstdrogen, „Legal Highs“, erschwert. Die neu gesetzten Grenzwerte sind für zwei Wirkstoffe relativ niedrig.
Legal Highs werden in Form von Badesalz, Kräutermischungen oder Reiniger verkauft, um die gefährlichen Wirkstoffe zu verschleiern, die Konsumenten als Drogen missbrauchen. Sie gelten im Falle des Missbrauchs als sehr gefährlich.
Das LG Landshut hatte 2013 einen Verkäufer von Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoiden zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren mit Bewährung verurteilt (6 KLs 57 Js 10932/09). Der BGH hob das Urteil nun auf und legte Grenzwerte im Hinblick auf die höher zu bestrafenden nicht geringen Mengen für vier Wirkstoffe neu fest. Nun soll der Grenzwert für zwei synthetische Cannabinoide (JWH-018 und CP 47,497-C8-Homologes) schon bei 2 Gramm (wirkstoffmenge) liegen. Bei den Substanzen JWH-073 und CP 47,497 ist eine nicht geringe Menge bei 6 Gramm gegeben.
Der BGH stützt sein Urteil auf die Aussagen zweier Sachverständiger. Dealern droht unter Umständen eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr, wenn die verkauften Wirkstoffmengen die Grenzen überschreiten.