Faktisches Überholverbot? - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

3. Juni 2014

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Faktisches Überholverbot?

Faktisches Überholverbot: Worum geht es ?
Das Oberlandesgericht Hamm hat sich mit der Frage beschätigen müssen, ob das Überholen mit überhöhter Geschwindigkeit bereits die Voraussetzungen eines gesetzlichen Überholverbots erfüllt oder nur als Geschwindigkeitsverstoß zu bewerten sei.
Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde?
Der Kläger fuhr mit seinem Motorrad auf einer Straße hinter einem etwa 50 km/h fahrenden Auto. Als er das Auto – mit überhöhter Geschwindigkeit – überholte, stieß er mit dem Pkw des Beklagten zusammen, der gerade aus einer an der linken Straßenseite befindlichen Parkplatzausfahrt herausfuhr. Der Kläger machte gegen den Beklagten ohne Anerkennung einer Mitschuld Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend. Bei dem Unfall verletzte sich der Kläger am Sprunggelenk und an der Ferse, sein Motorrad hatte Totalschaden.
Wie hat das Oberlandesghericht Hamm den Sachverhalt bewertet?
Das OLG Hamm gab dem Kläger Recht und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 8.000 € Schmerzensgeld und rund 12.000 € Schadensersatz aus §§ 7, 17 StVG. Zwar sei der Unfall für beide Beteiligten nicht unabwendbar gewesen. Dennoch trage nach einem eingeholten Sachverständigengutachten der Beklagte die alleinige Verantwortung. Er stieß bereits nach sechs Metern Fahrweg mit dem Kläger zusammen, habe aber beim Herausfahren vom Parkplatz gemäß der StVO die Gefährdung des Klägers eigentlich ausschließen müssen. Der Kläger hingegen habe bei Beginn des Überholen das Anfahren des Beklagten nicht erkennen können. Daher treffe ihn keine Mitschuld.
Weder gesetzliches noch faktisches Überholverbot
Sehr wohl sahen die Richter den Geschwindigkeitsverstoß, der jedoch nach der StVO auch im Zusammenhang mit dem Überholen kein gesetzliches Überholverbot begründe. Aus dem Geschwindigkeitsverstoß resultiere im Falle eines Unfalls nur dann ein faktisches Überholverbot, wenn sich der Unfall bei Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung nicht ereignet hätte. Das Gutachten kam indes nicht zu diesem Ergebnis. Vielmehr habe der Geschwindigkeitsverstoß nicht zum Unfall beigetragen. Auch sei nur der dem Überholenden nachfolgende Verkehr und der Gegenverkehr von den Überholverboten geschützt, nicht hingegen Verkehrsteilnehmer, die einen Parkplatz verlassen. Dieser Schutzzweck gelte auch für das faktische Überholverbot, das durch einen Geschwindigkeitsverstoß begründet wird.
Fazit
Das Überholen mit überhöhter Geschwindigkeit begründet nach einem Urteil des OLG Hamm kein gesetzliches Überholverbot, sondern nur einen Geschwindigkeitsverstoß. Dieser wiederum führe nur dann zu einem sogenannten faktischen Überholverbot, wenn es zu einem Unfall kommt und der dieser im Falle des Einhaltens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht passiert wäre.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Februar 2014 – 9 U 149/13 finden Sie hier.