Abmahnung der Kanzlei FAREDS im Auftrag des Herrn Niels Eiterer wegen des Musikwerks “Niels van Gogh - Pornstar” - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

21. Oktober 2013

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? FAREDS Holscher Neef / Hamburg

Abmahnung der Kanzlei FAREDS im Auftrag des Herrn Niels Eiterer wegen des Musikwerks “Niels van Gogh – Pornstar”

 

Uns erreichen Hinweise zu einer weiteren Abmahnung der
Anwaltskanzlei FAREDS aus Hamburg
im Auftrag des Herrn
Niels Eiterer

betreffend das Musikwerk
„Niels van Gogh – Pornstar“ auf dem Sampler „Club Sounds Vol. 66“.
Die Anwaltskanzlei FAREDS soll einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als auch die Zahlung von Schadenersatz und die Erstattung ihrer Anwaltskosten fordern. Eine Erledigung der Angelegenheit biete die Kanzlei FAREDS nach wie vor gegen Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von zumindest 450,- Euro an. Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Bei Abmahnungen, welche sich zudem auf einen Sampler bzw. einen Chartcontainer (z.B. auch “German TOP 100 Single Charts” o.ä.) beziehen, ist zusätzlich darauf zu achten, dass sich auf diesen Musikcontainern weitere Titel dieses Nutzungsrechtsinhabers befinden können. Es macht mithin unter Umständen Sinn, bei der Formulierung der Unterlassungserklärung auch die weiteren Titel mit einzubeziehen, um Folgeabmahnungen zu vermeiden!
Der Umfang der von der Kanzlei FAREDS vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das gesamte Repertoire des Herrn Niels Eiterer. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten, deren Höhe in das Ermessen der Nutzungsrechtsinhaber gestellt wird.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

  • für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sind
  • und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
  • zur Zahlung einer Vertragsstrafe in einer noch nicht bestimmten Höhe
  • und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.