Verkehrsrecht, Trunkenheitsfahrt und Fahrverbot - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

5. Juni 2012

Tipps Strafrecht Verkehrsrecht

Verkehrsrecht, Trunkenheitsfahrt und Fahrverbot

 
Wird eine Straftat begangen, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs steht, so kann das Gericht ein Fahrverbot für eine Dauer von 1 – 3 Monaten verhängen, § 44 StGB. Von diesem Fahrverbot wird besonders bei Trunkenheitsfahrten Gebrauch gemacht.
Das Verhängen eines Fahrverbots dient hauptsächlich erzieherischen Zwecken. Sie soll weitere Straftaten dieser Art vorbeugen. Das Fahrverbot ist also eine „Besinnungsstrafe“ und dient nicht primär der Gefahrenabwehr, wie es bei der Entziehung der Fahrerlaubnis der Fall ist.
In Ausnahmefällen kann von dieser „ Erziehungsmaßnahme“ in Form des Fahrverbots abgesehen werden. Dies ist zum einen der Fall, wenn das Fahrverbot eine unverhältnismäßig große Härte für den Betroffenen darstellt und zum anderen, wenn der Vorfall aufgrund von einer langen Verfahrensdauer weit zurück liegt.
Das Gericht ist bei folgenden Fallgruppen von einer unverhältnismäßig großen Härte ausgegangen:
1. Existenzgefährdende berufliche Nachteile
Von dem Fahrverbot kann abgesehen werden, wenn der Betroffene überzeugend dargelegt hat, dass ihm im Falle eines Fahrverbots der Arbeitsplatzverlust droht. Die Beschäftigung muss dabei konkret und existenzbedrohend betroffen sein, die bloße Gefahr des Verlustes reicht nicht aus. Zudem muss der Betroffene überzeugend darlegen, dass der Arbeitsplatzverlust nicht anderweitig abgewendet werden kann. In Betracht kommen zum Beispiel die Beanspruchung eines Aushilfsfahrers oder die Ableistung des Fahrverbots während der Urlaubszeit. Die Darlegungslast des Betroffenen ist in diesem Fall recht hoch.
2. Besondere Umstände
Kann der betroffene aufgrund einer Behinderung keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzten und stellt das Auto aus diesem Grund seine einzige Fortbewegungsmöglichkeit dar, kann ebenfalls von dem Fahrverbot abgesehen werden. Bloße Unannehmlichkeiten reichen allerdings bei weitem nicht aus, um von einem Fahrverbot abzusehen.
3. Augenblicksversagen
In einigen Fällen wird von dem Fahrverbot abgesehen, weil das Gericht eine leicht schuldhafte Nachlässigkeit des Betroffenen annimmt. In solchen Fällen geht das Gericht davon aus, dass eine „Erziehungsmaßnahme“ aufgrund der ausnahmsweise aufgetretenen Unachtsamkeit nicht notwendig und auch nicht verhältnismäßig ist.
Weiterhin kann ein besonders langer Verfahrensgang ein Absehen von dem Fahrverbot rechtfertigen. In solchen Fällen entfällt der Entziehungscharakter der Maßnahme, da sich die Strafe nicht mehr unbedingt auf das Fahrverhalten des Betroffenen auswirken kann. Bei einer Verfahrensdauer von etwa 21 – 29 Monaten zwischen der Straftat und dem Urteil wird von den Gerichten ein besonders langer Verfahrensgang angenommen.
Grundsätzlich bleibt das Absehen von dem Fahrverbot der Ausnahmefall. Der Betroffene muss überzeugend darlegen, dass eine solche Ausnahme vorliegt.