Nirgendwo bekommt man schneller einen Bußgeldbescheid als im Straßenverkehrsrecht. Das ist im Grunde nicht verwunderlich, wenn man bedenkt, dass ungefähr 95% aller Ordnungswidrigkeitsverfahren verkehrsrechtliche Verfahren sind.
Diese „Owi – Verfahren“ können teuer werden. Daher lohnt es sich, sich mit der Verjährung von Ordnungswidrigkeiten auseinander zu setzten.
Was ist eine Verjährung?
„Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch) unterliegt der Verjährung “, so steht es in § 194 BGB. Diese allgemeine Vorschrift meint mit „ Verjährung“ einen Zeitablauf, nach dessen Eintritt der Verpflichtete nicht mehr an den Anspruchsteller leisten muss. Der Anspruch ist sodann verjährt.
Die Verjährung dient dazu, den Rechtsfrieden zu bewahren. Der Verpflichtete soll nicht sein Leben lang darum bangen, ob noch eine Forderung auf ihn zukommt oder nicht. Durch die Verjährung wird ein Schlussstrich gezogen. Sofern verjährte Ansprüche geltend gemacht werden, kann sich der Betroffene wirksam auf die Verjährung berufen.
Verjährung bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
Grundsätzlich verjähren Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr innerhalb von drei Monaten, § 26 Abs. 3 StVG. Sollte bereits ein Bußgeldbescheid ergangen oder Klage erhoben worden sein beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate.
Allerdings gilt diese 3 Monatsfrist nicht für Verstöße gegen die 0,5 Promille Grenze oder bei Drogendelikten, § 24 a StVG. In diesen Fällen tritt die Verjährung frühestens nach 6 Monaten und bei vorsätzlichem Handeln nach 1 Jahr ein, § 31 Abs. 2, Nr.3, 4 OWiG.
Beachte: Dies gilt nur für Ordnungswidrigkeiten. Verkehrsstraftaten verjähren gem. § 78 StGB frühestens nach 3 Jahren!
Berechnung der Frist und ihre Unterbrechung
Die Verjährung beginnt zu laufen, sobald die Handlung beendet ist, also an dem Tag an dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde, § 78 a StVG.
Die Verjährung kann allerdings unterbrochen werden. Wird eine Verjährung unterbrochen, beginnt die Verjährung neu zu laufen. Zu den wichtigsten Unterbrechungsumständen in Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten gehören:
- Die erste Vernehmung des Betroffenen
- Die Bekanntgabe, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet wurde
- Der Erlass eines Bußgeldbescheids, sofern er rechtzeitig (innerhalb von 2 Wochen nach Ausfertigung) zugestellt wurde
- Die Zustellung eines Bußgeldbescheids
Die dreimonatige Verjährungsfrist kann nur einmal unterbrochen werden. Dabei ist der Zeitpunkt der ersten Unterbrechungshandlung entscheidend. ( OLG Frankfurt / Main, Beschluss vom 03.02.1999). Zudem ist die Verfolgung spätestens verjährt, wenn seit dem Verjährungsbeginn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind.
Die Frist läuft mit Ende desjenigen Tages ab, der im Kalender dem Anfangstag vorausgeht. Beispiel: Eine Person begeht am 10. Mai eine Ordnungswidrigkeit. Dann würde die Frist nach 3 Monaten, also am 10. August ablaufen. Da der Tag maßgeblich ist der dem Anfangstag vorausgeht, läuft die Frist bereits am 9. August ab.
Anders als in der strafrechtlichen Verjährung spielt es keine Rolle, ob das Ende der Verjährung auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag fällt. Es gilt der kalendermäßig festgestellte Tag.