Nötigung im Straßenverkehr - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

10. April 2012

Tipps Entscheidungen Strafrecht Verkehrsrecht

Nötigung im Straßenverkehr

 
Eine Nötigung im strafrechtlichen Sinne kann man zum einen begehen, indem man Gewalt anwendet und zum anderen, indem man mit einem empfindlichen Übel droht. Gerade der Gewaltbegriff war lange Zeit umstritten, ist aber für die Nötigung von Verkehrsteilnehmern von großer Bedeutung.
Aus heutiger Sicht bedarf es neben einer körperlichen Kraftentfaltung eines Zwanges, der nicht nur psychisch wirkt (BVerfGE 104, 92 ff.).
Wird der Nötigende zu einer Geld- oder (seltener) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, wird häufig auch die Fahrerlaubnis entzogen. Nicht zuletzt deshalb ist eine sorgsame Verteidigung geboten. Möglicherweise kann eine Verurteilung verhindert werden, auch wenn der Tatbestand der Nötigung erfüllt ist.
Die Nötigung kann etwa durch folgende Handlungen begangen werden:
– dichtes Auffahren von einiger Intensität
– bewusstes Ausbremsen
– beharrliches Blockieren der Überholspur
– Zufahren auf einen Menschen auf der Straße oder einem Parkplatz
– Sitzblockade auf der Straße („Zweite-Reihe-Rechtsprechung“)
Hier bedarf es allerdings der genaueren Betrachtung:
1. Drängeln/dichtes Auffahren
Drängeln oder dichtes Auffahren kann u.U. Eine strafbare Nötigung darstellen, und zwar dann, wenn ein besonnener Fahrer dadurch in Angst und Schrecken versetzt wird und sich hierbei einer unfallträchtigen Zwangslage ausgesetzt sieht (OLG Köln 83 Ss 6/06). Hier sind aber immer die Umstände des Einzelfalls maßgebend (BVerfG 2 BvR 932/06).
Wichtig ist, dass die Zwangslage, in der sich der Genötigte befindet, von gewisser Dauer ist (OLG Koblenz 1 Ss 283/06). Ein kurzzeitiges Auffahren erfülle die Anforderungen der Zwangswirkung daher noch nicht, selbst wenn es einen anderen Verkehrsteilnehmer zu einer Spontanreaktion veranlasse (hier: nach rechts lenken).
Aber auch die Intensität des Drängelns kann – neben weiteren Faktoren – von Bedeutung sein. Dabei werden an diese Faktoren innerorts höhere Anforderungen gestellt, weil hier die Geschwindigkeit meist niedriger ist (BVerfG a.a.O.). Fährt ein Fahrer über eine beachtliche Strecke (außerorts mehr als nur ein paar hundert km, vgl. OLG Hamm 3 Ss 304/05 dicht auf einen Wagen auf und betätigt dabei die Lichthupe und/oder Hupe, so liegt eine Nötigung vor, sofern eine physische Zwangswirkung gegeben ist. Das OLG Hamm (2 Ss 50/07) etwa sah in einem 2007 entschiedenen Fall sämtliche Voraussetzungen erfüllt, als der Täter über eine Strecke von 2 km mehrfach auf bis zu ca. 4 m bei einer Geschwindigkeit von 100 – 120 km/h an das vorausfahrende Fahrzeug heranfuhr und dabei die Nebelscheinwerfer eingeschaltet hatte. Der Genötigte konnte verkehrsbedingt nicht auf die andere Spur ausweichen.
2. Ausbremsen
Tritt der Vorausfahrende derart auf die Bremse, dass der Hintermann stark abbremsen muss, kann eine Nötigung vorliegen. Allerdings kommt es auch hier entscheidend auf den Einzelfall an. Das Ausbremsen muss sich zumindest so intensiv auf den Genötigten auswirken, dass bei diesem eine physisch spürbare Angstreaktion hervorgerufen wird (OLG Celle 32 Ss 172/08). Ein Herunterbremsen des Hintermannes ohne Angstgefühle reiche nicht aus.
Eine erzwungene Vollbremsung dürfte dagegen stets den Tatbestand der Nötigung erfüllen.
Mindert der Täter seine Geschwindigkeit nur, um einen anderen zu einer geringeren Geschwindigkeit zu zwingen, und kann der andere nicht ausweichen oder überholen, so liegt bei Vorliegen von Furcht eine Nötigung vor (BayObLG 1 St RR 57/01).
 
3. Zufahren auf einen, der eine Parklücke freihält
Viele kennen die Situation: Ein Parkplatz wird von jemandem „reserviert“, indem dieser sich für einen Fahrer in die Parklücke stellt. Kommt nun ein anderer Fahrer schneller an den Parkplatz als die Person, für die „reserviert“ wurde, so kommt es nicht selten zum Streit um den freien Platz.
Zunächst ist festzuhalten, dass derjenige, der zuerst den Parkplatz erreicht, Vorrang gegenüber anderen hat (§ 12 Abs. 5 StVO). Daran ändert freilich auch das „Reservieren“ der Parklücke nichts. Der Fußgänger darf in der Lücke nicht stehen, wenn der zuerst ankommende Fahrer dort parken möchte. Insofern steht diesem Fahrer ein Notwehrrecht zu, d.h. er darf den die Parklücke blockierenden Fußgänger langsam und vorsichtig aus der Parklücke drängen (OLG Naumburg 2 Ss 54/97). Das Blockieren des Parkplatzes stelle schließlich eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 1 Abs. 2 StVO dar.
Anders sieht es dagegen bei einer Gefährdung des Fußgängers aus. Dieser muss auf jeden Fall die Gelegenheit haben, die Parklücke zu verlassen. Fährt der Fahrer schnell auf den Fußgänger zu, um die Freigabe des Parkplatzes zu erzwingen, so ist die Grenze des Notwehrrechtes regelmäßig überschritten (BayObLG 2St RR 239/94). Dies gilt erstrecht, wenn der Fußgänger angefahren wird.
Hält der einfahrende Fahrer aber mehrfach kurz an, gibt der in der Parklücke stehenden Person also die Möglichkeit zum Verlassen des Parkplatzes, und fährt er immer weiter auf die den Parkplatz blockierende Person zu, liegt keine strafbare Nötigung vor, selbst wenn sie vom Wagen leicht berührt wird (OLG Naumburg a.a.O.)