Die Benutzung von Handys im Straßenverkehr - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

10. April 2012

Tipps Entscheidungen Rezension Verkehrsrecht

Die Benutzung von Handys im Straßenverkehr

 
Jeder weiß: Das Telefonieren mit einem Handy im Straßenverkehr ist grundsätzlich verboten. Der Grund ist klar: Das Benutzen des Mobiltelefons stellt eine Ablenkung dar, aus der eine erhöhte Unfallgefahr resultiert.
Auf keinen Fall erlaubt ist das Telefonieren, Simsen oder Fotografieren mit einem Handy während der Autofahrt. Dies kann ein Bußgeld in Höhe von 40 € und 1 Punkt in Flensburg zur Folge haben. Auch für Radfahrer gilt das Verbot. Hier ist mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 25 € zu rechnen.
Wer dennoch während der Fahrt telefonieren möchte, benötigt eine fest installierte Freisprechanlage oder ein Headset. Bei letzterem spielt es keine Rolle, wo sich das Handy im Fahrzeug befindet. Nur darf es nicht in der Hand gehalten werden.
Ausnahmsweise darf das Mobiltelefon dann in die Hand genommen werden, wenn man es nur an einen anderen Ort legen möchte. Die Benutzung gemäß § 23 Abs. 1a StVO umfasst jegliche Nutzung des Mobiltelefons; allerdings muss der Vorgang stets mit Kommunikation zu tun haben (OLG Hamm 2 Ss Owi 606/07). Daher ist auch die Verwendung des Handys als Ohrenwärmer nicht untersagt. Jedoch sollte dies keine Ausrede sein; denn nach der o.g. Entscheidung des OLG Hamm lässt das Halten des Handys ans Ohr den Schluss zu, dass der Betroffene telefoniert hat.
Wird das Handy ans Ohr gehalten, um zu überprüfen, ob es ausgeschaltet ist, so fällt das Verhalten wiederum unter den Begriff „Benutzung“ (OLG Hamm 2 Ss Owi 805/06). Auch darf während der Fahrt nicht das Handy aufgenommen werden, um die Uhrzeit abzulesen (OLG Hamm 2 Ss Owi 177/05), da es sich auch hierbei um eine „Handhabung bei der Bedienung des Gerätes“ handele.
Weiter darf ein Handy nicht in die Hand genommen werden, um es für ein Telefonat einzuschalten (OLG Köln 83 Ss-Owi 032/09). Dabei muss weder der Akku funktionieren noch muss eine Verbindung hergestellt worden sein. Ebenso darf das Handy nicht als Navigationsgerät verwendet werden (OLG Köln 81 Ss-Owi 49/08).
Festnetztelefone fallen nach obergerichtlicher Rechtsprechung nicht unter § 23 Abs. 1a StVO. Das OLG Köln sprach einen Autofahrer frei, der mit seinem schnurlosen Telefon 3 km vor seinem Haus telefonieren wollte. Im Gegensatz zur Vorinstanz war das OLG der Ansicht, dass Festnetztelefone nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht als Mobiltelefone im Sinne des Handyverbotes angesehen werden können (82 Ss-Owi 93/09). Nach Auffassung des OLG Köln bestünde durch die regelmäßig sinnlose Benutzung eines schnurlosen Telefons im Auto keine ernsthafte Gefahr. In der Praxis komme dies nur äußerst selten vor, so dass eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 23 Abs. 1a StVO nicht erforderlich sei.
Streng genommen müsste die Benutzung eines Handys im Stau oder bei einer roten Ampel ebenfalls verboten sein. Das Handyverbot soll aber nicht gelten, wenn man mit ausgeschaltetem Motor an einer roten Ampel steht (OLG Hamm 2 Ss Owi 190/07). Alles andere sei eine „nicht zulässige Ausdehnung der Bußgeldbewehrung zu Lasten des Betroffenen“. Gleiches dürfte für die Situation im Stau gelten.
Dagegen ist nach einem Beschluss des OLG Düsseldorf das Telefonieren nach dem Halten auf einem Seitenstreifen verboten, und zwar unabhängig davon, ob der Motor läuft oder nicht (IV-2 Ss Owi 84/08), da das Halten auf dem Seitenstreifen an sich schon verboten ist.