Alkohol und Drogen spielen eine große Rolle in der Gesellschaft. Leider sind v.a. Trunkenheitsfahrten ebenfalls keine Seltenheit. Viele unterschätzen die Wirkung der Substanzen und überschätzen ihre eigenen Fahrkünste.
Alkohol
Wird man bei einer Trunkenheitsfahrt erwischt, so stellt sich naturgemäß die Frage nach der Bestrafung. Dies hängt einerseits davon ab, wie hoch der Promillewert ist. Maßgeblich ist nicht der Atemalkoholwert, sondern die Blutalkoholkonzentration (BAK). Wird man von der Polizei angehalten, ist man nicht dazu verpflichtet, in das Messgerät zu pusten. Jedoch muss man regelmäßig eine Blutabnahme bei einem Arzt dulden, sofern der Verdacht einer Trunkenheitsfahrt besteht.
Für Fahranfänger zwischen 18 und 20 Jahre sowie all jene in der Probezeit gilt ein Promillewert von 0,0. Ein Verstoß hiergegen zieht ein Bußgeld von bis zu 1.000 €, 2 Punkte und eine Verlängerung der Probezeit mit sich. Auch der Besuch eines Aufbauseminars kann angeordnet werden.
Für alle anderen Fahrer gilt zunächst die Grenze von 0,5 Promille. Ab diesem Wert liegt auf jeden Fall eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG vor, die mit einer Geldbuße, 4 Punkte in Flensburg sowie einem Fahrverbot geahndet wird.
Wie hoch die Geldstrafe ausfällt und für wie lange das Fahrverbot verhängt wird, ist abhängig davon, ob man bisher bereits wegen eines solchen Verstoßes in Erscheinung getreten ist oder nicht. So kann etwa bei Autofahrern, die zum dritten Mal wegen einer Trunkenheitsfahrt sanktioniert werden, eine hohe Geldstrafe oder gar eine kurze Freiheitsstrafe und ein Fahrverbot von mehr als 6 Monaten verhängt werden. Nicht zu vergessen ist die mögliche Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Es ist aber immer der Einzelfall entscheidend.
Bei einem Promillewert von mindestens 1,1 ist ein Autofahrer absolut fahruntüchtig. Hier ist die Grenze zur Straftat überschritten, was als Konsequenz eine deutlich höhere Sanktionierung zur Folge hat. Ein Führerscheinentzug von mindestens 6 Monaten, 7 Punkte im Verkehrszentralregister sowie eine hohe Geldstrafe sind auch für Ersttäter keine Seltenheit. Bei mindestens 1,6 Promille kommt noch die MPU hinzu.
Bei Radfahrern liegt die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,7 Promille. Aber Vorsicht: Alle Fahrzeugführer sind schon dann relativ fahruntüchtig (begehen also eine Straftat), wenn sie einen Promillewert von mindestens 0,3 aufweisen und zusätzlich Ausfallerscheinungen haben, die auf dem Alkoholkonsum basieren (beliebtes Beispiel: Schlangenlinien fahren). Solche alkoholbedingten Ausfallerscheinungen treten erfahrungsgemäß häufig schon im Promillebereich der Ordnungswidrigkeit auf.
Liegt die BAK bei über 2 Promille, muss geprüft werden, ob der Fahrzeugführer vermindert schuldfähig oder schuldunfähig ist. Bei Schuldunfähigkeit kann er zwar nicht wegen der Trunkenheitsfahrt bestraft werden, dafür jedoch wegen eines Vollrausches (§ 323a StGB). Die Fahrerlaubnis wird auch dann entzogen.Wann eine verminderte Schuldfähigkeit bzw. eine Schuldunfähigkeit vorliegt, hängt maßgeblich von der BAK ab. In der Regel liegt der Promillewert bei über 2,0 bzw. über 3,0; allerdings spielen auch andere Faktoren wie z.B. Alkoholgewöhnung eine Rolle.
Die Sanktionierung bei Trunkenheitsfahrten hängt aber nicht nur vom Promillewert ab, sondern auch von weiteren Faktoren. So kann man z.B. eine Trunkenheitsfahrt auch fahrlässig begehen. Das ist dann der Fall, wenn man fälschlicherweise davon ausgeht, das Fahrzeug trotz Alkoholgenusses sicher führen zu können.
In allen hier dargestellten Fällen ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes ratsam. Zum einen kann dieser überprüfen, ob Beweismittel rechtmäßig erlangt wurden und ob sie in einem möglichen Prozess verwertet werden dürfen.
Zum anderen weiß der Rechtsanwalt, welche Argumente und Umstände im Einzelfall für den Mandanten sprechen und wie man am besten vorgeht. Zudem kennt er die einschlägigen Rechtsprechungen.
Drogen
Werden Betäubungsmittel beim Fahrzeugführer nachgewiesen, so kann wiederum eine Ordnungswidrigkeit vorliegen oder – wenn er gerade auf Grund der Substanzen nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen – eine Straftat. Da es hierzu eine komplexe Rechtsprechung gibt, lohnt sich auch hier der Gang zum Rechtsanwalt.
Beachtlich ist, dass der bloße Konsum von Betäubungsmitteln zur Annahme führen kann, dass man zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet ist, was die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge hätte.
Ansonsten sind die Sanktionierungen grundsätzlich mit denen vergleichbar, die nach einer Trunkenheitsfahrt verhängt werden. Bei Staftaten, d.h. wenn Ausfallerscheinungen zur Drogenfahrt hinzukommen, kann ein sogenannter Drogenscreening in regelmäßigen Abständen zusätzlich angeordnet werden.
Im Gegensatz zu Trunkenheitsfahrten nach Alkoholkonsum kann bei Drogendelikten im Straßenverkehr die Fahruntüchtigkeit nicht allein wegen eines positiven Wirkstoffspiegels im Blut begründet werden (BGH 4 StR 272/08). Es ist daher unschädlich, wenn verschiedene Wirkstoffe im Blut nachgewiesen werden, solange nicht feststeht, dass sich ein bestimmter Wirkstoff auf das Fahrverhalten ausgewirkt hat. So sprach der BGH einen unter Drogeneinfluss gefahrenen Autofahrer frei, der die Kontrolle über seinen Wagen verlor, als er vor der Polizei geflüchtet ist. Auch die Flucht vor der Polizei hätte den Fahrfehler auslösen können.
Zur Frage, man bei einer Fahrt unter Drogeneinfluss fahrlässig handelt, gibt es eine Reihe von Rechtsprechungen (etwa KG Berlin 2 Ss 131/09) und OLG Frankfurt a.M. 2 Ss-OWi 166/10).
10. April 2012
Strafrecht Verkehrsrecht Tipps Entscheidungen