Auszüge von „Mein Kampf“ auch weiterhin verboten LG München I 7 O 1533/12, Urteil v. 08. März 2012 - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

22. März 2012

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Auszüge von „Mein Kampf“ auch weiterhin verboten LG München I 7 O 1533/12, Urteil v. 08. März 2012

Der britische Verleger Peter McGee ist mit der Veröffentlichung von Auszügen aus dem nationalsozialistischen Buch „Mein Kampf“ in der Wochenzeitschrift „Zeitungszeugen“ erneut gescheitert.
Der Freistaat Bayern, der bis 2015 die Urheberrechte an dem Buch hat, konnte ein Verbot der Auszüge mittels einstweiliger Verfügung durchsetzen. Hiergegen legte der britische Verlag Widerspruch ein mit der Begründung, die geplante Veröffentlichung sei ein wissenschaftliches Werk mit Erläuterungen, in dem lediglich 1 % des Originaltextes zitiert würde.
Nach Ansicht des Landgerichts seien dagegen die Grenzen des Zitatrechts im Falle der Veröffentlichung überschritten. Daran änderten auch geplante fachkundige Anmerkungen von renommierten Historikern nichts. Sie seien lediglich Ergänzungen; die Auszüge könnten unabhängig von den Anmerkungen gelesen werden. Ein eigenes Nutzungsrecht werde durch die Kürzung des Textes und das Versehen mit Anmerkungen indes nicht verliehen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig