Neue Fristen im Bereich der Straßenverkehrsrechts - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

23. November 2010

Kieler Anzeiger Strafrecht Verkehrsrecht

Neue Fristen im Bereich der Straßenverkehrsrechts

Fahrverbot
Bislang wurde ein Fahrverbot wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit unmittelbar mit der damit einhergehenden rechtskräftigen Bußgeldentscheidung wirksam. Dies führte dazu, daß der Führerschein direkt abgegeben werden mußte, wenn keine Rechtsmittel gegen diese Entscheidung eingelegt wurden.
Seit dem 01. März 1998 sieht dies anders aus: Da immer wieder Rechtsmittel gegen die Bußgeldentscheidungen nur zu dem Zweck eingelegt wurden, um den Beginn des Fahrverbots hinauszuzögern, sah sich der Gesetzgeber gezwungen, insoweit nachzubessern. Nunmehr wird das Fahrverbot erst wirksam, wenn der Führerschein innerhalb von 4 Monaten nach Erlaß des rechtskräftigen Bußgeldbescheides bei der zuständigen Stelle abgegeben wird. Der Betroffene hat also genügend Zeit Vorkehrungen zu treffen (z.B. die Inanspruchnahme von Urlaubstagen), damit sich daß Fahrverbot nicht allzu gravierend auswirkt. Und diese Regelung gilt nicht nur für ein Fahrverbot aufgrund der Straßenverkehrsordnung. Wem ein Fahrverbot als Nebenstrafe wegen einer Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches auferlegt wurde, kann ebenso innerhalb von 4 Monaten den Beginn des Fahrverbots selbst bestimmen.
Fahrerflucht
Fahrerflucht war und ist kein Kavaliersdelikt. Wer jedoch beim Ausfahren aus einer Parklücke einen unbedeutenden Blechschaden verursachte und sich vom Unfallort entfernte, ohne eine angemessene Zeit gewartet bzw. seine Personalien hinterlassen zu haben, wurde bislang demjenigen gleichgestellt, welcher z.B. ohne anzuhalten einen Fußgänger anfuhr.
Von dieser strikten Gleichsetzung hat der Gesetzgeber abstand genommen. Seit dem 01. April 1998 wird demjenigen, welcher einen unbedeutenden Sachschaden verursacht, die Möglichkeit eröffnet, die Strafe wegen Fahrerflucht zu mildern oder von Strafe abzusehen, wenn er innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall bei der Polizei die notwendigen Angaben nachträglich macht, d.h. seine Personalien u.a. feststellen läßt. Auf diese Weise soll zunehmend eine Entkriminalisierung bei bloßen Eigentums- bzw. Vermögensschäden, wozu auch der Blechschaden gehört, erfolgen.
Weitere Informationen zum Straßenverkehrsrecht gebe ich in meinem nächsten Beitrag
RechtsanwaltCarsten M. Herrle