Der Rechtsanwalt Schröder aus Kiel mahnt erneut im Auftrag von Andreas Wirth einen privaten eBay-Verkäufer ab. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, seine Angebote würden gewerblichen Charakter aufweisen. Über eine ähnlich Abmahnung der Kanzlei Schröder für Andreas Wirth hatten wir bereits im Dezember 2023 berichtet.
Abmahnung: RA Schröder für Andreas Wirth | gewerbliches Handeln eBay
Inhalt der Abmahnung:
Der Abgemahnte soll eine Vielzahl von Artikeln auf der Plattform eBay zum Verkauf angeboten haben. Ihm wird nun vorgeworfen, dass er als privater Verkäufer auftrete, obwohl die Angebote gewerblichen Charakter aufweisen sollen. Nach der Auffassung der Kanzlei Schröder sei die Schwelle zum gewerblichen Handeln aufgrund des Umfangs der Angebote überschritten worden.
„Wer zu einem nicht unerheblichen Anteil Neuwaren anbietet, kann auch nicht mehr als privater Gelegenheitsverkäufer gelten. Auch wer eine umfangreiche Sammlung nicht binnen kurzer Zeit durch das Verkaufen von Posten auflöst, sondern über Monate hinweg die jeweiligen Einzelstücke verkauft, gilt ebenfalls als gewerblicher Anbieter“.
Weiter wird gerügt, dass eine Belehrung der Verbraucher über das Widerrufsrecht, Angaben zur Anbieterkennzeichnung und Hinweise zum gesetzlichen Mängelhaftungsrecht fehlen. Schlussendlich fehle noch die Information und Verlinkung zur Online-Streitbeilegungs-Plattform.
Anders als ein privater Verkäufer muss ein gewerblicher Händler unter anderem über das Verbraucherwiderrufsrecht belehren. Zudem kann ein privater Verkäufer kostenfrei Angebote einstellen, während bei einem gewerblichen Händler eine Verkaufsprovision fällig wird.
„Folglich treten sie nur zum Schein als Privatanbieter bei Ebay auf. In Wirklichkeit ist ihre Tätigkeit eindeutig dem gewerblichen Bereich zuzuordnen. Ihr Verhalten ist unlauter.“
Weiterhin stünde der Mandant in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mit dem Abgemahnten, demnach können gem. §8 Abs. 1,3 Nr. 1 UWG wettbewerbsrechtlich Ansprüche geltend gemacht werden.
Forderungen der Abmahnung:
Aufgrund der angeblichen Wettbewerbsrechtsverletzungen wird der Abgemahnte zum einen aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, zum anderen wird er verpflichtet, die angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 953,40 Euro zu bezahlen.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass lediglich die Unterlassung der Aussage ,dass als privater Verkäufer gehandelt werde, verlangt wird, da die darüber hinausgehende Verletzung von Informationspflichten lediglich eine mittelbare Folge sei.
Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?
Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.