Ekon Office Solutions GmbH war insolvent und ist jetzt aufgelöst - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

13. April 2022

Allgemeine Kategorie

Ekon Office Solutions GmbH war insolvent und ist jetzt aufgelöst

Bereits unter dem 13.12.2021 wurde durch das Amtsgericht Charlottenburg zu dem Aktenzeichen 36e IN 5613/21 zur Verhinderung von nachteiligen Veränderungen in deren Vermögenslage Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung angeordnet, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;

„bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).“

Es wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Björn Gehde, Goethestraße 85, 10623 Berlin bestellt.

„Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein Sonderkonto für die spätere Insolvenzmasse einzurichten und zu führen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.“


Unter dem 24.02.2022, 17:00 Uhr ordnete das Amtsgericht Charlottenburg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an.

„1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 24.02.2022 um 17.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Björn Gehde
Goethestraße 85, 10623 Berlin
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 15.05.2022 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Dienstag, 12.04.2022, 12:00 Uhr,
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 28.06.2022, 12:00 Uhr,
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.“


Nunmehr hast das Amtsgericht Charlottenburg als Insolvenzgericht unter dem 31.03.2022 die Masseunzulänglichkeit der EKON Office Solutions GmbH wie folgt festgestellt.

„In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EKON Office Solutions GmbH, Breite Straße 12, 13597 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Oktay Altintas,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 179406
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Yasar Türkan, Meinekestr. 13, 10719 Berlin, Gz.: 83/22/YT/EK
hat der Insolvenzverwalter am 29.03.2022 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.“


Masseunzulänglichkeit bedeutet, dass die Insolvenzmasse, also das noch vorhandene Vermögen der Schuldnerin, hier also die Ekon Office Solutions GmbH, nicht einmal die Kosten des Insolvenzverfahrens (Massearmut) deckt. Als Folge wird das Insolvenzverfahren gemäß § 207 InsO eingestellt.

Interessant ist, dass die Internetseite von Ekon Office Solutions GmbH immer noch online ist. Die dort genannten Rufnummern sind aber nicht mehr aktiv. Hoffentlich ist jetzt der Spuk mit der
miesen Masche der vermeintlichen Sukzesssivlieferungsverträge endgültig vorbei.

Wer von Ekon Office Solutions GmbH oder ihrem Geschäftsführer Oktay Altintas geschädigt wurde, mag in Erwägung ziehen, ob nicht bei der Staatsanwaltschaft Berlin unverzüglich Strafanzeige wegen Betruges und / oder Insolvenzverschleppung gestellt werden sollte. Andernfalls beschränkt sich die Haftung der Masseverbindlichkeiten auf das Vermögen der Ekon Office Solutions GmbH. Und da ist nunmehr gerichtsbekannt nichts mehr zu holen. Sie gibt es nicht mehr. Sie ist aufgelöst!

AG Charlottenburg am 28.03.2022:

HRB 179406 B: EKON Office Solutions GmbH, Berlin, Fischerstraße 29, 13597 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgelöst.