Abmahnung: RA Stefan Richter mahnt wegen unerlaubter Werbung in Bestellbestätigung ab | E-Mail Werbung - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

7. Februar 2022

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Abmahnung: RA Stefan Richter mahnt wegen unerlaubter Werbung in Bestellbestätigung ab | E-Mail Werbung

Rechtsanwalt Stefan Richter aus Berlin mahnt den Betreiber eines Online-Shops wegen des Versendens belästigender und unerlaubter E-Mail Werbung in einer Bestellbestätigung ab. Er vertritt sich hierbei selbst.

Inhalt der Abmahnung:

Wir berichteten schon in der Vergangenheit über Abmahnungen wegen unerlaubter Werbung durch Rechtsanwalt Stefan Richter . Dieses Mal vertritt RA Richter sich selbst. In der Abmahnung wird geschildert, wie Herr Richter in einem Online-Shop eine Bestellung aufgibt. Im Anschluss an die Bestellung habe er von dem Online-Shop mehrere E-Mails erhalten. Diese E-Mails hätten ihn über den Eingang der Bestellung, über den Eingang der Zahlung beim Verkäufer und über den erfolgten Versand der Ware informiert. Am Ende dieser E-Mails habe sich jeweils ein schwarzer Button mit den Worten „Angebote entdecken“ befunden. Klickt man auf diesen Button werde man auf die Website des Online-Shops des Verkäufers weitergeleitet. Herr Richter ist der Auffassung, dass es sich bei dem Button mit den Worten „Angebote entdecken“, um unerlaubte und belästigende Werbung handeln würde. In den E-Mails würde es keinen Link geben, durch welchen man das Zusenden der Werbung widerrufen könne. Herr Richter führt aus, dass er die Bestellung extra als „Gast“ getätigt habe und kein Kundenkonto angelegt habe, damit möglichst keine persönlichen Daten verwendet und gespeichert werden. Zudem sei während des Bestellvorgangs nirgends der Hinweis erschienen, dass man der Verwendung der E-Mail Adresse zu Werbezwecken widersprechen könne.

Durch das beschriebene Verhalten sei Herr Richter erheblich belästigt worden. Es würde somit ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht gemäß §§ 3, 7 I, II 3 UWG vorliegen.

Forderungen aus der Abmahnung:

Der abgemahnte Online-Shop Betreiber wird aufgefordert, das gerügte Verhalten umgehend zu unterlassen. Dazu soll er eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnen. Diese sieht für zukünftige Verstöße die Zahlung einer festen Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,00 Euro pro Verstoß vor. Herr Richter gibt einen Gegenstandswert von 7.200 Euro an. Er verlangt daher vom Abgemahnten die Zahlung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von ca. 800,39 Euro.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.