Abmahnung: Kanzlei Funk Tenfelde mahnt für Pillashop KG Wettbewerbsverstöße ab| CE | KN95 - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

29. März 2021

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Abmahnung: Kanzlei Funk Tenfelde mahnt erneut für Pillashop KG Wettbewerbsverstöße ab| CE | KN95

Die Kanzlei Funk Tenfelde aus Osnabrück mahnt erneut für die Pillashop KG aus Wallenhorst e-Bay Händler ab, da diese angeblich wettbewerbswidrig CE Masken anbieten.

Wir haben in der Vergangenheit schon über Abmahnungen der Pillashop KG berichtet. Die neue Abmahnung ist im Wesentlichen inhaltsgleich zu den bereits von der Pillashop KG. ausgesprochenen Abmahnungen.

Inhalt der Abmahnung:

Die Pillashop KG aus Wallenhorst betreibt einen Online-Shop für Parfum, Pflege und Kosmetik. Unter anderem werden auch Mundschutzmasken verschiedener Art vertrieben.

Bei dem Abgemahnten handelt es sich um den Betreiber eines e-Bay Online-Shops. Dem Vorwurf aus der Abmahnung der Kanzlei Funk Tenfelde zufolge, soll der Abgemahnte auf eBay Mundschutzmasken mit den Bezeichnungen „KN95“ und „CE“ plakativ beworben haben. All diese Begriffe wären bereits in der Artikelüberschrift verwendet worden. Bei den vertriebenen Masken soll es sich aber um Masken nach dem chinesischen Standard KN95 gehandelt haben. Diese Masken dürften keine CE-Kennzeichnung tragen und auch nicht so beworben werden. Eine nach der PSA-Verordnung erforderliche Baumusterprüfung sei für KN95 Masken nicht durchgeführt worden. Auch würde in dem Angebot aufgeführt werden „Aus hygienischen Gründen sind Masken vom Umtausch/Rücknahme ausgeschlossen“. Diese Angabe sei in der konkreten Fassung ungültig, da hygienische Artikel nicht generell vom Umtausch ausgeschlossen werden könnten.
Laut Kanzlei Funk Tenfelde würden die Angaben aus dem eBay-Angebot somit unrichtig sein. Auf den angebotenen Masken würde auch eine CE-Kennzeichnung inklusive vierstelliger CE-Kennnummer augenscheinlich fehlen. Die angebotenen KN95 Mundschutzmasken würden grundsätzlich die Anforderungen der Norm DIN EN 149: 2009-08 nicht erfüllen.

Durch die falschen Angaben des Abgemahnten, würde jeweils ein Verstoß gegen §§ 3 I, 3a, 5 UWG vorliegen. Der Abgemahnte hätte zudem gegen Vorschriften des MPG, MPDG, MDR und des MedBVSV verstoßen. Subsidiär würde zudem ein Verstoß gegen § 5 I S. 2 Nr. 1, 3 und 4 UWG vorliegen.

Forderungen aus der Abmahnung:

Als Mittewerber würde der Abgemahnte in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis zu der Pillashop KG stehen. Diese sei somit berechtigt gegen den Abgemahnten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geltend zu machen (§§3, 3a, 5, 5a, 8, 9 UWG. § 242 BGB). Der Abgemahnte wird aufgefordert, eine schriftliche Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung abzugeben. Zudem soll der Abgemahnte Kosten (Schadensersatz, Rechtsanwaltskosten) in Höhe von 1.295, 43 Euro tragen (nach einem Gegenstandswert von 20.000 Euro).

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.