IDO Interessenverband mahnt wegen fehlender Grundpreisangabe ab - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

26. Januar 2021

Tipps Wer mahnt was ab? Wettbewerbsrecht Abmahnung

IDO Interessenverband mahnt wegen fehlender Grundpreisangabe ab

Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. verschickt als Wettbewerbsverband derzeit eine Abmahnung wegen der fehlenden Angabe des Grundpreises.

Inhalt der Abmahnung:

In der Abmahnung wird dem Betroffenen vorgeworfen, gegen die Preisabgabenverordnung verstoßen zu haben. Ihm wird vorgeworfen, den Grundpreis nicht angegeben zu haben. Die Angabe des Grundpreises neben dem Gesamtpreis ist jedoch bei Waren gemäß §2 PAngV (Preisangabenverordnung) vorgeschrieben. Die gilt bei dem Angebot von Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche.

Somit würde die unterlassene Angabe des Grundpreises einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel und demzufolge ebenfalls einen Wettbewerbsverstoß darstellen.

Forderungen aus der Abmahnung:

Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. fordert aufgrund der genannten Wettbewerbsverstößen von dem Abgemahnten sowohl die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als auch die Zahlung der entstandenen Abmahnkosten.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.