Die Kanzlei Hild & Kollegen aus Augsburg mahnt erneut im Auftrage der MAXXmarketing GmbH aus München angebliche Wettbewerbsverstöße wegen wettbewerbswidrigen Handelns ab.
Über die MAXXmarketing GmbH:
Die MAXXmarketing GmbH aus München ist eine Internetagentur und unter anderem in den Bereichen Webdesign, Web-Content, Webprogrammierung, Suchmaschinenoptimierung (SEO) und Onlinemarketing tätig. In der Vergangenheit haben wir bereits des Öfteren Mandanten vertreten, welche von der MAXXmarketing GmbH abgemahnt wurden.
Inhalt der Abmahnung:
Die Abgemahnte betreibe ebenfalls ein Unternehmen, welches Leistungen aus dem Bereich des Onlinemarketings, der Suchmaschinenoptimierung und des Webdesigns anbiete.
Unter Hinweis darauf, legt die Kanzlei Hild & Kollegen dar, dass die MAXXmarketing GmbH somit in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis zu der Abgemahnten stehen würde.
Der Abgemahnten wird vorgeworfen auf der betriebenen Website mit Aussagen zu werben, für welche die Abgemahnte keinerlei Belege aufbringen könne. Die Abgemahnte würde sich auf der Website als „führende Word Press Agentur für Webdesign, Programmierung und Online-Marketing“ bewerben. Aus dem Kontext der Website lasse sich herleiten, dass die Aussage auf den gesamten DACH-Raum (Deutschland, Österreich, Schweiz) bezogen sei.
Für diese behauptete Spitzenstellung der Abgemahnten, würden nach Aussage der Kanzlei Hild & Kollegen keine Belege geliefert. Die Abgemahnte würde als Belege nur Behauptungen aufstellen. Auf der Website würde etwa behauptet, „bereits seit 2010 mit WordPress zu arbeiten“ und „jährlich 100 WordPress Internetseiten an Erfahrung“ zu bieten. Zudem werde mit der Auszeichnung durch Seo-Vergleich.de geworben. Hier würde sich die Agentur der Abgemahnten unter den Top-Agenturen aber lediglich auf Platz 54 befinden.
Die Kanzlei Hild & Kollegen vertritt die Ansicht, dass die Darstellung als „führende WordPress Agentur“ beim potentiellen Kunden den Eindruck hervorrufen würde, die Agentur sei die Nummer 1. Da es aber keine Belege gebe, die eine solche Spitzenstellung der Abgemahnten darlege, sei eine solches Verhalten als irreführende Werbung wettbewerbswidrig. Die Abgemahnte habe somit gegen § 5 I UWG verstoßen und gemäß § 3 I UWG wettbewerbswidrig gehandelt.
Forderungen der Abmahnung:
Die MAXXmarketing GmbH sei als Mitbewerberin der Abgemahnten gem. § 8 I, II Nr. 1 UWG berechtigt, Unterlassungsansprüche gegen die Abgemahnte geltend zu machen. Die Abgemahnte wird aufgefordert weitere Wettbewerbsrechtliche Verstöße zu unterlassen. Die Kanzlei Hild & Kollegen fordert die Abgemahnte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb eine bestimmt Frist auf. Zudem müsse die Abgemahnte die Anwaltskosten in Höhe von 1.003,40 Euro (nach einem Gegenstandswert von 15.000 Euro) zahlen.
Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?
Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung