Erneut Vertragsstrafenforderung des IDO Interessenverbands aus Verstößen gegen Unterlassungserklärungen - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

2. Oktober 2019

Wettbewerbsrecht Abmahnung Tipps Wer mahnt was ab?

Erneut Vertragsstrafenforderung des IDO Interessenverbands aus Verstößen gegen Unterlassungserklärungen

Erneut Vertragsstrafenforderung des IDO Interessenverbands aus Verstößen gegen Unterlassungserklärungen
Uns erreichte erneut eine Anfrage wegen eines Schreibens des
IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. aus Leverkusen,
der als Abmahner wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht auftritt.
Der IDO Verband ist bekannt für das Verschicken von Abmahnungen an Großhändler, welche ihre Produkte auf der Plattform „eBay.de“ vertreiben. Diese halten nach Ansicht der IDO die hierfür einschlägigen gesetzlichen Vorgaben nicht ein. Insbesondere rügt der IDO

und sieht in diesem Verhalten Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, die Schadensersatzforderungen anderer Mitbewerber begründen würden.
Durch die Schreiben wird in der Regel die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, ein Musterformular ist regelmäßig beigefügt. Daneben können auch Auskunftsansprüche und Schadensersatzforderungen enthalten sein. Des Weiteren wird von den Betroffenen Ersatz der entstandenen Anwaltskosten verlangt. Dieser richtet sich nach dem durch den IDO im Schreiben hoch bezifferten Gegenstandswert.
Aktuelle Schreiben:
Durch ein aktuelles Schreiben machte der IDO e.V. nun Ansprüche aus solchen Erklärungen geltend. Angeblich haben die Betroffenen gegen die von ihnen abgegebenen Unterlassungserklärungen verstoßen. Hierfür verlangt der IDO die Zahlung der Vertragsstrafen in Höhe von mehreren tausend Euro. Im Falle, dass diesen Forderungen nicht entsprochen wird, ist zu erwarten, dass der IDO e.V. den Rechtsweg aufsuchen wird.
Das Vorgehen des IDO e.V. zeigt die Gefährlichkeit der rechtliche Bindungswirkung, die durch die Unterzeichnung einer vorformulierten Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung für den Abgemahnten eintritt. Auch eine Modifizierung des vorformulierten Textes kann keine vollumfängliche Abwendung von Ansprüchen bewirken. Wir raten somit auch weiterhin dringend von einer leichtfertigen Abgabe solcher Erklärungen ab.
Was ist zu tun?
Sollten Sie von einem Schreiben des IDO betroffen sein, erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht.
Unsere Kanzlei hilft seit vielen Jahren Betroffenen von Abmahnungen, unter anderem in den Bereichen Urheberrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht oder Markenrecht. Viele Gegner sind uns aufgrund langjähriger Tätigkeit bereits bekannt und eine Vielzahl von Fällen wurde von uns erfolgreich bearbeitet.
Sollten also auch Sie von einer Abmahnung betroffen sein, lassen Sie sich gerne von uns beraten und melden Sie sich telefonisch, per Mail oder Fax! Wir vertreten Sie bundesweit in Ihren Angelegenheiten.