Neue Abmahnung des RA Markus Zöller aus Münster im Auftrag der Rinelli GmbH wegen mehrerer Wettbewerbsverstöße - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

23. Mai 2019

Tipps Wer mahnt was ab? Wettbewerbsrecht Abmahnung

Neue Abmahnung des RA Markus Zöller aus Münster im Auftrag der Rinelli GmbH wegen mehrerer Wettbewerbsverstöße

Neue Abmahnung des RA Markus Zöller aus Münster im Auftrag der Rinelli GmbH wegen mehrerer Wettbewerbsverstöße
Uns erreichte erneut eine Abmahnung des
RA Markus Zöller aus Münster
Abmahnung im Auftag der
Rinelli GmbH
wegen
mehrerer Wettbewerbsverstöße
Der Rechtsanwalt Markus Zöller aus Münster vertritt die Interessen der Rinelli GmbH. Diese vertreibt über einen Onlineshop Holzkisten (Wein- und Obstkisten). RA Zöller verschickte für diese nun – wie auch bereits vor ein paar Monaten – eine Abmahnung, welche sich an einen unternehmerischen Händler richtete, der ebenfalls online auftritt und mit der Rinelli GmbH im Wettbewerb steht.
Dem von der Abmahnung Betroffenen wird vorgeworfen, er habe im Rahmen seiner Verkaufsangebote irreführende Informationen zur Dauer der Widerrufsfrist angegeben. So wird an einer Stelle von „30 Tage“, an anderer von „einem Monat“ gesprochen. Ein Monat entspräche, so führt RA Markus Zöller aus, jedoch insbesondere nach der Rechtsprechung nicht 30 Tagen. Dadurch bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher die ihm zustehenden Rechte nicht, oder aber erst verspätet geltend macht. Dies stellt nach Ansicht des RA Zöller ebenfalls einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil dar, da der Verbraucher die ihm zustehenden Rechte nicht ausübt, bei deren Ausübung Kosten oder Umstände für den Verkäufer entstehen könnten. Dies würde Ansprüche der Rinelli GmbH aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes gem. §§ 8 Abs. 1, 3; 3a UWG begründen.
Auch würde es dem Verkaufsangebot des Betroffenen an den erforderlichen Preisangaben gem. § 1 II Nr. 1 PangV fehlen. Hiernach ist es erforderlich, dass die für die Ware anfallende Umsatzsteuer angegeben wird. Zudem kommt der Abgemahnte auch nicht seiner Impressumspflicht gem. § 5 TMG nach, indem Angaben zum Handelsgericht und der HR-Nummer, der Umsatzsteuer-ID-Nummer und der Angabe des Geschäftsführers in dem Verkaufsangebot selbst unterlassen wurden.
RA Zöller fordert daher im Namen der Rinelli GmbH die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Daneben wird der Ersatz der bereits entstandenen Abmahn- und Anwaltskosten gefordert. Wegen der mehrfachen Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht ergäbe sich daher der Anspruch auf Zahlung von insgesamt 1.832,01 Euro.
Was ist zu tun?
Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht.
Unsere Kanzlei hilft seit vielen Jahren Betroffenen von Abmahnungen, unter anderem in den Bereichen Urheberrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht oder Markenrecht. Viele Gegner sind uns aufgrund langjähriger Tätigkeit bereits bekannt und eine Vielzahl von Fällen wurde von uns erfolgreich bearbeitet.
Sollten also auch Sie von einer Abmahnung betroffen sein, lassen Sie sich gerne von uns beraten und melden Sie sich telefonisch, per Mail oder Fax! Wir vertreten Sie bundesweit in Ihren Angelegenheiten.