RA Lutz Schroeder mahnt erneut "Schein"-Privatverkäufer ab - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

23. Januar 2019

Tipps Wer mahnt was ab? Wettbewerbsrecht Abmahnung

RA Lutz Schroeder mahnt erneut "Schein"-Privatverkäufer ab

Neue wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Kanzlei Schroeder im Auftrag der MissionDirect Trading Limited & Co. KG wegen „Schein“-Privatverkäufen auf eBay
Uns erreichte wieder eine Abmahnung der
Kanzlei Schroeder aus Kiel
im Auftrag der
MissionDirect Trading Limited & Co. KG aus Berlin
wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht durch
Auftreten als sog. „Schein“-Privater auf eBay.de.
RA Lutz Schroeder aus Kiel vertritt die Interessen der MissionDirect Trading Limited & Co. KG aus Berlin. Diese vertreibt online Tonträger, unter anderem auch auf der Verkaufsplattform eBay.de. RA Schroeder verschickte nun Abmahnung an eine Person, welche ebenfalls ihre ähnlichen Produkte auf der Plattform eBay. de vertreibt und somit mit der MissionDirect Trading Limited im Wettbewerb stehen. Nach seiner Ansicht hält der von der Abmahnung betroffenen Händler die gesetzlichen Informationspflichten und gewerbliche Pflichtangaben nicht ein. Gerügt wird insbesondere, dass der Betroffene, ausweislich der Anzahl der Verkäufe, einen gewerblichen Handel betreibt, jedoch privat auftritt.
Hierüber berichteten wir bereits vor einigen Wochen, http://www.ra-herrle.de/lutz-schroeder-schein-privatverkauf/.
Interessant an der neu bei uns eingetroffenen Abmahnung ist jedoch, wieso RA Schroeder ein gewerbliches Handeln des Abgemahnten annimmt. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn planmäßig über einen gewissen Zeitraum hinweg entgeltliche Leistungen am Markt angeboten werden, wobei es auf eine Gewinnerzielungsabsicht nicht ankommt. (BGH Urt. 29. März 2006, AZ VIII ZR 173/05) Bei der Beurteilung, ob eine dauerhafte und planvolle Tätigkeit vorliegt, sollen im konkreten Einzelfall Ermittlungen anhand von Indizien vorgenommen werden. Hierfür haben sich eine Vielzahl unterschiedliche Kriterien entwickelt, die zur Bewertung des Vorliegens eines gewerblichen Handelns herangezogen werden können.
So hat auch der EuGH in einer neueren Entscheidung festgehalten (Urteil vom 04.10.2018, C-105/17), dass bei der Ermittlung, ob es sich bei einem Online-Verkäufer um einen Gewerbetreibenden handelt, unter anderem zu bewerten ist,

Es wurde also ein ganzer Katalog möglicher Indizien dargelegt, die auf das Vorliegen eines gewerblichen Verkaufs hindeuten können, wenn sie im Einzelfall gegeben sind.
RA Schroeder stützt sich in seiner Abmahnung jedoch ausschließlich auf die Anzahl der zeitgleich geschalteten Auktionen. Er ist vorliegend der Ansicht, für die Annahme eines gewerblichen Auftritts genüge allein, dass der Betroffene in 185 Auktionen gleichzeitig Waren anbietet. Dagegen hat der EuGH in der bereits genannten Entscheidung explizit darauf hingewiesen, dass die Verkaufszahlen zwar als Indiz herangezogen werden können, aber diese „Kriterien weder abschließend noch ausschließlich sind, so dass der Umstand, dass eines oder mehrere von ihnen erfüllt sind, für sich genommen grundsätzlich nicht ausreicht“. Der EuGH fordert viel mehr, dass anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung abgewogen wird, ob ein gewerblicher Verkauf vorliegt oder nicht, sodass es nicht nur auf das isolierte Vorliegen eines der genannten Kriterien ankommen kann.
Was ist zu tun?
Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht.
Unsere Kanzlei hilft seit vielen Jahren Betroffenen von Abmahnungen, unter anderem in den Bereichen Urheberrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht oder Markenrecht. Viele Gegner sind uns aufgrund langjähriger Tätigkeit bereits bekannt und eine Vielzahl von Fällen wurde von uns erfolgreich bearbeitet.
Sollten also auch Sie von einer Abmahnung betroffen sein, lassen Sie sich gerne von uns beraten und melden Sie sich telefonisch, per Mail oder Fax! Wir vertreten Sie bundesweit in Ihren Angelegenheiten.