Urheberrechtliche Abmahnungen der Image Law im Auftrag der Cephas Picture Library Ltd. wegen unerlaubter Verwendung von Fotografien
Uns liegt eine Abmahnung der
Rechtsanwaltskanzlei Image Law aus Hamburg
im Auftrag der
Cephas Picture Library Ltd. aus London
wegen
unerlaubter Verwendung und Veröffentlichung geschützter Fotografien auf Internetseiten
vor.
Die Rechtsanwaltskanzlei Image Law aus Hamburg vertritt die Interessen der Cephas Picture Library Ltd. aus London. Sie verschickt in ihrem Namen derzeit Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen. Diesem Schreiben liegt der Vorwurf zugrunde, dass der Betroffene Lichtbilder, deren Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte im Sinne des Urheberrechts die Cephas Picture Library Ltd. sei, auf einer Internetseite veröffentlicht habe, ohne von der Cephas Picture Library Ltd. die hierfür notwendige Zustimmung zur Nutzung zu haben. Hierdurch seien Schadensersatzansprüche aufgrund der Urheberrechtsverletzung entstanden. Zum Nachweis ist dem Schreiben ein Screenprint beigefügt.
Die Rechtsanwaltskanzlei Image Law verlangt Schadensersatz für die Urheberrechtsverletzung als auch Ersatz der bereits entstandenen Abmahnkosten. Der Schaden für die Nutzung wird aufgrund der Lizenzanalogie berechnet und hierfür die Lizenzbedingungen der Cephas Picture Library Ltd., welche online Einsehbar sind, zugrunde gelegt. Die Rechtsanwaltskosten bemessen sich nach dem von dem Gegenstandswert in Höhe von 195 Euro, sodass letztendlich zur Erledigung der Sache die Zahlung von 265,20 Euro gefordert wird.
Sollten Sie durch eine solche oder ähnliche Abmahnung der Image Law Rechtsanwälte betroffen sein, sollte zunächst geprüft werden, ob eine Rechtsverletzung überhaupt vorliegt.
Empfehlung:
Erteilen Sie keine unüberlegte Auskunft, denn dies könnte einem Schuldanerkenntnis gleich kommen, durch welches Sie:
- die Urheberrechtsverletzung eingestehen
- und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
- zur Zahlung einer Vertragsstrafe
- und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.
Diese vertraglich Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431/3053719),
per Fax (0431 / 3053718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.