RA Daniel Sebastian im Auftrag der DigiRights Administration GmbH wegen des Samplers „Bravo The Hits 2018“. - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

13. Dezember 2018

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? Sebastian / Berlin

RA Daniel Sebastian im Auftrag der DigiRights Administration GmbH wegen des Samplers „Bravo The Hits 2018“.

RA Daniel Sebastian im Auftrag der DigiRights Administration GmbH wegen des Samplers „Bravo The Hits 2018“.
Erneut mahnt
RA Daniel Sebastian aus Berlin
im Auftrag der
DigiRights Administration GmbH
ab, dieses Mal wegen des Titel-Containers
„Bravo The Hits 2018“.
Der bereits für Filesharing-Abmahnungen bekannt RA Daniel Sebastian aus Berlin verschickt erneut im Auftrag der DigiRights Administration GmbH wegen Rechtsverletzungen an einem Musiktitel Abmahnungen. Der Titel-Container „Bravo The Hits 2018“ soll in Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) zum Download angeboten worden sein. In diesem sollen unter anderem die Titel „Dynoro & Gigi Agostino – In My Mind“, „El Professor – Bella Ciao“, „Loud Luxury – Body“ und „Alle Farben – Only Thing we Know“ enthalten sein. Rechtsanwalt Daniel Sebastian fordert sowohl die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungerklärung, als auch die Zahlung eines Pauschalbetrages zur Beilegung der Sache.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden. Die abmahnende Kanzlei bietet grundsätzlich an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Eine entsprechende vorformulierte Unterlassungserklärung ist dem Schreiben regelmäßig bereits beigefügt. Bevor allerdings eine Erklärung von dem Abgemahnten abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Sollten Sie durch eine solche Abmahnung des RA Daniel Sebastian betroffen sein, sollte zunächst geprüft werden, ob eine Rechtsverletzung überhaupt vorliegt und somit eine Verpflichtung überhaupt besteht.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie eine Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Internet-Anschlusses sind, über den die Urheberrechtsverletzung verübt wurde. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Eventuelle darüber hinausgehende Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.