Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des RA Markus Zöller im Auftrag der Rinelli GmbH wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

12. Dezember 2018

Tipps Wer mahnt was ab? Wettbewerbsrecht Abmahnung

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des RA Markus Zöller im Auftrag der Rinelli GmbH wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des RA Markus Zöller aus Münster im Auftrag der Rinelli GmbH wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung
Es wird berichtet, dass
RA Markus Zöller aus Münster
Abmahnungen im Auftag der
Rinelli GmbH
wegen
fehlerhafter Widerrufsbelehrung
verschickt
Der Rechtsanwalt Markus Zöller aus Münster vertritt die Interessen des Inhabers der Rinelli GmbH. Diese vertreibt über einen Onlineshop Holzkisten (Wein- und Obstkisten). RA Zöller verschickt für diese derzeit Abmahnungen, welche sich an unternehmerische Händler richten, die ebenfalls online auftreten und mit der Rinelli GmbH im Wettbewerb stehen.
Dem von der Abmahnung Betroffenen wird vorgeworfen, er habe im Rahmen seiner Verkaufsangebote fehlerhafte Informationen zum Fristbeginn der Widerrufsfrist und falsche Informationen zu den Widerrufsfolgen bereitgestellt. Außerdem wird gerügt, dass ein Widerrufsformular und eine Beschränkung auf die sogenannten „regelmäßigen“ Kosten der Rücksendung fehlen. Dies stellt nach Ansicht des RA Zöller Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht dar, welche Ansprüche der Rinelli GmbH begründen würden.
RA Zöller fordert daher im Namen der Rinelli GmbH von den durch die Abmahnungen betroffenen Händlern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Daneben wird der Ersatz der bereits entstandenen Abmahn- und Anwaltskosten gefordert.
Sollten Sie ebenfalls von einer solchen oder ähnlichen Abmahnung von RA Markus Zöller betroffen sein, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt, bevor eine Erklärung abgegeben wird.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie eine Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese vertraglich Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.