Abmahnung des RA Euskirchen im Auftrag der finntrade GmbH wegen fehlerhafter Garantiewerbung - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

6. Dezember 2018

Wettbewerbsrecht Abmahnung Tipps Wer mahnt was ab?

Abmahnung des RA Euskirchen im Auftrag der finntrade GmbH wegen fehlerhafter Garantiewerbung

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des RA Euskirchen im Auftrag der finntrade GmbH wegen fehlerhafter Garantiewerbung
Uns erreichte eine Anfrage wegen einer Abmahnung des
Rechtsanwalt Euskirchen aus Bonn
für die
finntrade GmbH aus Heinrichsberg
wegen
fehlerhafter Werbung mit „Garantie“.
Der Rechtsanwalt Euskirchen aus Bonn vertritt die Interessen der finntrade GmbH, welche auf eBay unter finntrade-gmbh unter anderem Haushalts- und Dekoartikel vertreibt. RA Euskirchen verschickt für diese nun wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, welche sich an unternehmerische Händler richten, die ebenfalls auf eBay auftreten und die gesetzlichen Informationspflichten sowie gewerbliche Pflichtangaben nicht erfüllen.
Gerügt wird insbesondere das Veröffentlichen eines Verkaufsangebots, in welchem mit „Garantie“ geworben wird, ohne gleichzeitig den gesetzlichen Pflichten entsprechend darüber zu informieren. Die Pflicht zur Aufklärung über die Garantiebedingungen ergibt sich gemäß § 443 Abs. 1 BGB.
Ein solches Verkaufsangebot muss insbesondere enthalten,

Sind diese Angaben nicht in dem Verkaufsangebot enthalten, liegt nach RA Euskirchens Ansicht ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor. Er fordert daher im Namen der finntrade GmbH von den durch die Abmahnungen betroffenen Händlern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Daneben wird der Ersatz der bereits entstandenen Abmahn- und Anwaltskosten gefordert.
Sollten Sie ebenfalls von einer solchen oder ähnlichen Abmahnung von RA Euskirchen betroffen sein, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt, bevor eine Erklärung abgegeben wird.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie eine Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese vertraglich Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.