Waldorf Frommer mahnt "American Horror Story" ab - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

30. Oktober 2018

Waldorf Frommer / München Wer mahnt was ab? Tipps Urheber- und Internetrecht

Waldorf Frommer mahnt "American Horror Story" ab

Kanzlei Waldorf Frommer mahnt im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH wegen der Serie “American Horror Story“ ab

Wieder mahnt die bereits bekannte
Kanzlei Waldorf Frommer aus München
im Auftrag der
Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH
ab, diesmal wegen der Serie
„American Horror Story“.
Die Anwaltskanzlei Waldorf Frommer ist bereits seit einiger Zeit als Abmahnkanzlei bekannt. Aktuell – rechtzeitig zum Halloween-Fest – verschickt sie für die Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH Abmahnungen wegen der beliebten Horror Serie „American Horror Story“. Vorgeworfen wird dem Betroffene das illegale Anbieten, Übertragen und die öffentliche Zugänglichmachung einer Serien-Folge auf einer sog. „Internettauschbörse“ bzw. auf „Filesharing-Netzwerken“.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich:
Einer Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, der gegenständliche Titel soll in Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) zum Download angeboten worden sein. Die abmahnende Kanzlei bietet in der Regel an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Nach Ablauf einer von den Abmahnenden gesetzten Frist wird die Ergreifung gerichtlicher Hilfe angedroht.
Sollten Sie durch eine solche Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer betroffen sein, sollte zunächst geprüft werden, ob eine Rechtsverletzung überhaupt vorliegt und somit die Verpflichtung überhaupt besteht.
Empfehlung:
Erteilen Sie keine unüberlegte Auskunft, denn dies könnte einem Schuldanerkenntnis gleich kommen, durch welches Sie:

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der einer der Abmahnung bereits beigefügten Unterlassungserklärung (vorformulierte Unterlassungserklärung) sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Eventuelle darüber hinausgehende geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.