Abmahnungen der Kanzlei Sarwari im Auftrag der Berlin Media Art JT e.K. wegen des Films "GGG devot No. 060" - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

31. August 2018

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab?

Abmahnungen der Kanzlei Sarwari im Auftrag der Berlin Media Art JT e.K. wegen des Films "GGG devot No. 060"

Abmahnungen der Kanzlei Sarwari im Auftrag der Berlin Media Art JT e.K. wegen des Films „GGG devot No. 060“
Uns erreichen Abmahnungen der
Kanzlei Sarwari (RA Yussof Sarwari) aus Hamburg
im Auftrag der
Berlin Media Art JT e.K. (Inhaber Raymond Louis Bacharach)
wegen des Films
„GGG devot No. 060“
Der Rechtsanwalt Yussof Sarwari aus Hamburg versendet derzeit im Auftrag der Berlin Media Art JT e.K. Abmahnungen. Dabei lautet der zugrunde liegende Vorwurf, der Abgemahnte habe den urheberrechtlich geschützten Film „GGG devot No. 060“ im Rahmen von Filesharing in P2P-Netzwerken, also sog. Internettauschbörsen, illegal vervielfältigt und für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Das illegale Vervielfältigen und das öffentliche Zugänglichmachen begründen Verstöße gegen die §§ 16, 19a UrhG.
Die Kanzlei Sarwari fordert einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung von Schadensersatz sowie die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten. Eine Erledigung der Angelegenheit biete die Kanzlei Sarwari gegen Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von 650 Euro an.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Einer Abmahnung liegt regelmäßig der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden. Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann.
Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung hierzu besteht.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Eventuelle darüber hinausgehende Anwaltskosten und Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431/3053719),
per Fax (0431 / 3053718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.